Keine Nachforderung ohne rechtzeitigen Zugang der Abrechnung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 26.01.2009

Der Saldo aus einer Betriebskostenabrechnung wird mit deren Zugang fällig. Muss  die Abrechnung aber auch innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB zugehen, um die Abrechnungsfrist einzuhalten? Immerhin könnte es ja ausreichen, dass der Vermieter die Abrechnung so rechtzeitig absendet, dass unter normalen Umständen mit ihrem Zugang vor Ablauf der Abrechnungsfrist gerechnet werden kann. Trifft sie dann verspätet ein, wäre die Versäumung der Abrechnungsfrist unverschuldet.

Damit kann sich der BGH (Urt. v. 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08) nicht anfreunden. Für ihn ist auch die Post AG ein Erfüllungsgehilfe des Vermieters, deren Verschulden sich er sich über § 278 BGB zurechnen lassen muss. Jedenfalls handelt sie Post AG zumindest fahrlässig, wenn sie ein Schriftstück so zögernd transportiert, dass es erst nach mehr als drei Tagen ankommt.

Armer Vermieter: wer - aus welchen Gründen auch immer - nicht bis 20.12. mit der Abrechnung fertig ist, kann einen sicheren Zugang nur noch durch Zustellung per Boten, Fax oder e-mail erreichen. Der Bote sollte mit der Bedeutung des Auftrages bekannt gemacht werden. Denn dann haftet er, wenn die Abrechnung verspätet zugeht ( LG Berlin v. 21.1.2008 - 52 S 397/06, GE 2008, 418 = ZMR 2009, 36).

Dann wird über Betriebskosten im Regressprozess vor dem allgemeinen Gericht geklagt - kann auch Spaß machen....

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5 Kommentare

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Ich sehe da nicht wirklich ein Problem. Warum sollte denn der Mieter die Gefahr des verspäteten Zugangs tragen müssen? Zumal ja mittlerweile allgemein bekannt ist, dass Briefe auch mal unterwegs verschwinden oder können oder einfach mal nicht zugestellt werden...

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Die Zustellung über den Boten, der am besten noch den Inhalt gesehen hat, ist sowieso die beste Möglichkeit. Mein Vermieter (ein "Privatvermieter", keine Gesellschaft o.ä.) macht das immer schon so. (Freilich änderts nicht daran, dass regelmäßig § 12 HeizKVO nicht beachtet wird ;-) )

Diese "Sitte", Abrechnungen erst am 31.12 zuzustellen, obwohl es schon früher ginge, empfinde ich mittlerweile als Unsitte. Es gibt ja keine gesetzliche Verpflichtung stets am letzten Fristtag die Abrechnung zuzustellen. Abgesehen davon, dass es wirtschaftlich für den Vermieter sehr ungünstig ist, darauf so lange zu warten und auch nicht gerade vom Timing sinnvoll ist für den Mieter zum Jahreswechsel.

Manche Dinge, genau wie die offensichtlich falschen Klauseln zum Schönheitsreparaturenrecht, ändern sich wohl nie.

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Dass es dazu eines Urteils bedarf, wundert mich auch.
Also: Alles per Einschreiben und die Kosten (als Kosten der Abrechnung) mit auf die Nebenkostenabrechnung?

Die Mieter könnten natürlich auch eine beigefügte Antwortpostkarte zur Empfangsbestätigung versenden, das würde Geld sparen, aber ob da jeder mitmacht.

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@ P Wutz: Ein Einwurf-Einschreiben reicht dem Vermieter, um seine Risikosphäre abzudecken. Günstiger aber riskanter wäre, sich den Eingang vom Mieter telefonisch bestätigen zu lassen.

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Wir versenden unsere Abrechnungen normal per Post, bei "gewissen Mietern" wird diese jedoch per Einschreiben versandt. Sicher ist sicher

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