Nochmals Aufsichtsratshaftung in der Krise

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 26.01.2009

Der BGH hatte wiederum Gelegenheit, zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern Stellung zu nehmen. Im konkreten Fall ging es um den Umfang der Pflichten von Aufsichtsratsmitgliedern der abhängigen Gesellschaft im faktischen Konzern im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an die Muttergesellschaft. (BGH Az. II ZR 102/07). Nachdem der BGH feststellt, dass die Gewährung des Darlehens (auch ohne Sicherheitenbestellung) rechtlich nicht zu beanstanden sei, wird auf die bestehenden nachträglichen Kontrollpflichten nach Ausreichung des Darlehens verwiesen. Danach treffen die Organe der abhängigen Gesellschaft die Verpflichtung, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Nach der Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat obliegt die Kreditprüfung in erster Linie dem Vorstand. Dem Aufsichtsrat wird im Ergebnis nach dieser Entscheidung über seine Kontrollpflicht ebenfalls eine umfassende nachträgliche Kreditprüfungspflicht auferlegt. Im Einzelnen - so präzisiert der BGH den Umfang dieser Verpflichtung - kann dies bei umfangreichen langfristigen Darlehen oder bei einem Cash-Management die Einrichtung eines geeigneten Informations- oder "Frühwarnsystems" zwischen Mutter und Tochtergesellschaft erforderlich machen. Bei Unterlassen solcher Maßnahmen haftet der Aufsichtsrat. Die Beweislast für das Vorhandensein solcher Systeme trägt in einem Haftungsprozess das beklagte Aufsichtsratsmitglied. Der Aufsichtsrat sollte sich zur eigenen Haftungsvermeidung daher vergewissern, ob im Unternehmen geeignete Informationssysteme bestehen. Mit dieser Entscheidung präzisiert der BGH den Pflichtenumfang des Aufsichtsrats und dehnt das persönliche Haftungsrisiko von Aufsichtsratsmitgliedern weiter aus. Da solche Fälle immer in der Insolvenz des Unternehmens an praktischer Relevanz gewinnen, ist das Haftungsrisiko von Aufsichtsräten gerade in Zeiten der allgemeinen Wirtschaftskrise deutlich erhöht.

 

 

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