4. Strafsenat des OLG Hamm: Kein Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.02.2009

Die Frage der Verletzung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO und deren Folgen hat den Blog bereits beschäftigt. Der dritte Strafsenat desselben OLG hatte die Frage noch teils offen gelassen - der 4. Senat mag nun ein Beweisverwertungsverbot in einem Beschluss v. 2.12.2008 - 4 Ss 466/08 nicht erkennen. Die äußerst ausführliche Entscheidung des OLG  zeigt, dass es ganz entscheidend auf den Tatsachenvortrag des Verteidigers in der Revision ankommt. Aus diesem muss sich

  • eine bewusste Umgehung des Richtervorbehaltes
  • oder eine willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug

ergeben. Andernfalls wird nach Ansicht des OLG in keinem Falle ein Beweisverwertungsverbot gegeben sein können.

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3 Kommentare

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"eine bewusste Umgehung des Richtervorbehaltes oder eine willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug" - soll also heißen, die Verletzung des grundrechtähnlichen Rechts wird nur dann zugunsten des Beschuldigten sanktioniert, wenn sie vorsätzlich war? Anders ausgedrückt: wird das Recht nur fahrlässig verletzt, halt der Beschuldigte halt Pech. Ein echt seltsamaes Verständnis von Rechtsstaat und Menschenwürde, was sich hier offenbart.

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ähnlich das ThürOLG im Beschluss vom 25.11.08 (1 Ss 230/08)

"Dass Polizeiobermeister B. willkürlich, also den Richtervorbehalt in Kenntnis, dass die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug nicht vorlagen, bewusst umgangen hat, ist in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht hinreichend substantiiert, etwa durch die Wiedergabe diesen Schluss zulassender Äußerungen des Polizeiobermeister B. im Zusammenhang mit der Anordnung oder durch die konkrete Darstellung diesem Fall ähnlicher Fälle, in denen Polizeiobermeister B. die Blutentnahme angeordnet hat, behauptet.

Ein nach dem Maßstab objektiver Willkür besonders schwerwiegender Fehler ist in der Gesamtschau der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte ebenfalls nicht auszumachen. Zwar sprachen des Ergebnis des Atemalkoholtests (1,94 Promille) und die erkennbar alkoholbedingten körperlichen Ausfallerscheinungen des Angeklagten (Alkoholgeruch, unsicherer Gang und lallende Sprache) deutlich dafür, dass der bei Einholung einer richterlichen Anordnung zu erwartende weitere Abbau der BAK so gering sein werde, dass dem mittels Rückrechnung ohne weiteres hätte begegnet werden können. Nach dem Maßstab objektiver Willkür ist es aber jedenfalls kein besonders schwerwiegender Fehler, wenn Polizeiobermeister B. angesichts des Zeitpunkts des Atemalkoholtests um 19:52 Uhr davon ausgegangen ist, keinen Richter mehr erreichen zu können."

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