Geschäftsgebühr und PKH mit Ratenzahlungsverpflichtung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.02.2009

Das OLG Stuttgart hat seine Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren mit dem Beschluss vom 13.01.2009 - 8 WF 211/08 - weiter ausdifferenziert. Wenn Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist und weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beratungshilfe vorgelegen haben, ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hälftig auf die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr anzurechnen, ob die Geschäftsgebühr gegenüber dem Mandanten geltend gemacht wird, ob sie tituliert oder bereits beglichen ist, ist in diesem Fall bedeutungslos. Anders ist es nur beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe und bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflichten für die bedürftige Partei, dann ist lediglich die im Rahmen der Beratungshilfe - gegebenenfalls fiktiv - entstehende Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG anteilig abzuziehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.10.2008 - 8 W 438/08 mit Anm. Mayer, FD-RVG 2009, 274924

).

 

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