EuGH hält Vorratsdatenspeicherung: Richtlinie als geeignete Rechtsgrundlage

von Jan Spoenle, veröffentlicht am 10.02.2009

Der europäische Gerichtshof hat sich in seinem Urteil zur Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung auf der Grundlage der sogenannen "1. Säule" im Wege einer Richtlinie erlassen werden durfte, wie bereits befürchtet der Ansicht des Generalanwalts Yves Bot angeschlossen und die Richtlinie 2006/24/EG nicht, wie vom Kläger Irland begehrt, für nichtig erklärt.

Der Gerichtshof weist dabei zunächst darauf hin, dass er lediglich die Wahl der Rechtsgrundlage und keineswegs die mögliche Verletzung von Grundrechten der betroffenen Bürger durch die Regelungen zu beurteilen hatte. Er stellt fest, dass sich die Unterschiede der bereits getroffenen Maßnahmen zur "data retention" in den Mitgliedsstaaten unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt hätten und der Erlass entsprechender Harmonisierungsvorschriften daher gerechtfertigt gewesen sei. Die angegriffenen Regelungen befassten sich zudem primär mit den Tätigkeiten der Diensteanbieter; sie regelten im Wesentlichen nicht den Zugriff der Polizei- und Justizbehörden auf die gesammelten Daten. Daher sei der Erlass der Regelungen als Richtlinie geboten gewesen.

Die bislang vorliegende kurze Begründung des Urteils vermag nicht zu überzeugen; sie wiederholt lediglich die bereits hinlänglich bekannten Argumente der Befürworter einer Binnenmarktregelung und nennt keine Gründe dafür, wieso die Regelungen nicht die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten betreffen soll. Es bleibt zu hoffen, dass das ausführliche schriftliche Urteil mehr bietet als tautologische Ansätze.

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5 Kommentare

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Sie sprechen zu Recht von Tautologie und der Volltext bestätigt den Eindruck der Pressemitteilung. So lässt sich immer eine Zuständigkeit der Gemeinschaft begründen und darum geht es dem EuGH in dieser politischen Entscheidung wohl auch. Der Versuch des EuGH, die Datenspeicherung lodsgelöst von einem späteren behördlichen Zugriff zu betrachten, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Vorratsdatenspeicherung ist die notwendige und unabdingbare Voraussetzung für den anschließenden behördlichen Zugriff.

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Angeblich hat der EuGH in seiner Geschichte nur eine einzige der rund 130.000 EU-Richtlinien und Verordnungen für rechtswidrig oder nichtig erklärt: die RiLi 98/43/EG (Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse).
Das verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass die Richter am EuGH von den Regierungen der Mitgliedsländer benannt werden. Echte Gewaltenteilung sieht anders aus.

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