Keine Fahrlässigkeitsfeststellung mehr bei TrunkenheitsOWi möglich?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.02.2009

Diese Entscheidung gibt alkoholisierten Fahrern Hoffnung- vielleicht aber nur scheinbar: Das OLG Hamm (Beschl. v. 10.4.08 - 4 Ss OWi 231/08) hat entschieden, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG ohne Feststellungen zu der Frage, aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene  voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde. Im Falle des § 24 a StVG sind hierzu Feststellungen über Art und Umstände der Alkoholaufnahme erforderlich.

Bereits die Generalstaatsanwaltschaft hatte dahin Stellung genommen, dass die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen Trunkenheitsfahrt aufzuheben sei.

"Nach den Feststellungen des Tatrichters hat ein bei dem Betroffenen durchgeführter Alcotest ergeben, dass dessen Atemalkohol einen Wert von 0,32 mg/l aufwies. In der weiteren Urteilsbegründung hat das Amtsgericht lediglich mitgeteilt, der Betroffene habe "den Sachverhalt" eingeräumt, er habe erkennen können und müssen, dass er zuviel Alkohol getrunken habe, um noch mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.
Diese Feststellungen tragen die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG jedoch nicht. Im Falle einer Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat sind Feststellungen zu der Frage erforderlich, aufgrund welcher konkreten Umstände der Betroffene voraussehen konnte, dass infolge seines Verhaltens die einschlägige Norm tatbestandsmäßig verwirklicht wurde. Im Falle des § 24 a StVG sind hierzu Feststellungen über Art und Umstände der Alkoholaufnahme erforderlich. Allein aus der Blutalkoholkonzentration an sich kann ohne weitere Feststellungen nämlich nicht geschlossen werden, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen hat, da ein solcher Wert beispielsweise auch auf dem Vorhandensein von Restalkohol nach länger zurückliegendem Trinkende beruhen kann (Senatsbeschluss vom 27.07.1999 - 4 Ss OWi 706/99 -).
Vorliegend lässt das Urteil sämtliche Angaben dazu vermissen, in welcher Weise und über welchen Zeitraum der Betroffene Alkohol konsumiert hat und ob der Alkoholkonsum unmittelbar vor Fahrtantritt oder längere Zeit zuvor erfolgt ist. Da auch die Einlassung des Betroffenen nicht mitgeteilt wird, weist die Urteilsbegründung Lücken auf, so dass es vom Senat nicht auf die Rechtsbeschwerde hin überprüft werden kann. Sichere Feststellungen, die Grundlage für einen Fahrlässigkeitsvorwurf bilden könnten, fehlen. Dies gilt umso mehr, als die noch zulässige Atemalkoholkonzentration nur geringfügig überschritten worden ist."

Also: Der Betroffene ist - wie so oft - am besten beraten, nichts zur Sache zu sagen....

 

Zusatz: Natürlich ist die Entscheidung schon etwas älter - ich hatte sie "verkramt".

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