KG: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei PKH auf die Regelvergütung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.02.2009

Der 1. Senat des Kammergerichts, der in der Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eine von der Auffassung des BGH abweichende Meinung vertritt, hat sich nunmehr im Beschluss vom 13.01.2009 - 1 W 496/08 - auch zur Anrechnung der Geschäftsgebühr im Falle der PKH-Bewilligung geäußert. Nach seiner Auffassung hat die in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Regelvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts, nicht auf die PKH-Vergütung zu erfolgen. Eine auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG erhaltene Leistung muss sich der beigeordnete Rechtsanwalt nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG als Vorschusszahlung anrechnen lassen, soweit der Anrechnungsbetrag den Differenzbetrag der PKH-Vergütung zur Regelvergütung übersteigt. Mein Fazit: Alles in allem eine somit konsequente und richtige Entscheidung.

 

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2 Kommentare

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Der 1. Zivilsenat des KG behauptet nicht nur gerichtsintern seine "nahezu" Alleinstellung in der Anrechnungsfrage.

Erstaunlich finde ich, dass der 1. Zivilsenat des KG in seiner Entscheidung bereits den § 15a RVG-E anzuwenden scheint, von dem man nicht weiß, ob und ggf. in welcher Fassung er überhaupt kommt.

Aus den Gründen:
"Die Anwendung des § 58 Abs. 2 (vgl. N. Schneider, AGS 08, 608, Anm. zu OLG Braunschweig a.a.O. S. 606 ff.) rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass eine auf die Geschäftsgebühr geleistete Zahlung des Mandanten oder eines Dritten infolge der Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 zugleich als Vorschuss auf die Gebühr nach Teil 3, VV 3100 zu werten ist und als solcher daher der Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG unterliegt."

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