Schlichtung für Urhebervergütung in Film und Fernsehen

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 15.02.2009

Im Rahmen der 59. Berlinale fand in Berlin auch die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Regie (BVR) statt, bei der die Aufforderung an die Fernsehsender, mit dem BVR Vergütungsregelungen für Filmproduktionen zu verhandeln und abzuschließen, im Mittelpunkt stand. Das ZDF wurde bereits zu Verhandlungen nach § 36 UrhG aufgefordert. Der Vorstand des BVR wurde von der Mitgliederversammlung ermächtigt, ein Schlichtungsverfahren nach § 36a UrhG einzuleiten, falls die Verhandlungen scheitern sollten.

Die Regelung über dieses Schlichtungsverfahren war 2002 in das UrhG aufgenommen worden und eröffnet "juristisches Neuland" (vgl. Bernhard v Becker, ZUM 2005, 303). Wichtigstes Anliegen des Gesetzgebers war dabei, den Parteien ein Verfahren zur eigenverantwortlichen Regulierung der Vergütung zur Verfügung zu stellen. Die Schlichtung ist obligatorisch, die Verfahrensordnung ist allerdings flexibel und gewährt den Parteien weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten.

Auch die Gerichte mussten sich bereits mit der Regelung des Schlichtungsverfahrens nach § 36a UrhG befassen. Das Kammergericht hat im Verfahren zwischen ver.di e.V. und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. über gemeinsame Vergütungsregelungen für Literatur-Übersetzer den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle bestellt, aber eine weitere Auseinandersetzung mit dem Verfahren abgelehnt (ZUM 2005, 229). Das LG Frankfurt hat in der nachfolgenden Entscheidung eine Pflicht des Börsenvereins zur Teilnahme am Verfahren abgelehnt, weil dieser zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht ermächtigt sei (ZUM 2006, 948).

Das Anliegen des Gesetzgebers, die Regelung von Streitfragen zuerst in die eigene Verantwortung der beteiligten Parteien zu legen und ihnen ein flexibles außergerichtliches Verfahren an die Hand zu geben, falls die Verhandlungen scheitern, ist sehr zu begrüßen. Sollten Regisseure und Sender in den Verhandlungen nicht zu einem Ergebnis kommen, ist ihnen zu wünschen, dass sie im Schlichtungsverfahren Erfolg haben.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen