Entwurf zum BSI-Gesetz: Anlasslose Aufzeichnung des Surfverhaltens im Internet geplant ?

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 16.02.2009

Immer mehr Überwachung? Lesenswert hierzu das aktuelle - und kritische - Editorial von Dr. Patrick Breyer im Februarheft der MMR: Bundesregierung plant anlasslose Aufzeichnung des Surfverhaltens im Internet. Breyer legt dar, dass sich im Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes“ (BSI-Gesetz) möglicherweise ein weiterer "Sprengsatz" in Sachen Überwachung verbirgt.

Es geht um den Entwurf von § 15 Absatz 9 Telemediengesetz (TMG). Dort heißt es: „Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.“

Breyer führt aus, dass der unbestimmte Wortlaut des Entwurfs der Auslegung Vorschub leiste, "wonach sämtliche Anbieter von Internetdiensten wie Google, Amazon oder StudiVZ künftig berechtigt wären, das Surfverhalten ihrer Besucher ohne Anlass aufzuzeichnen." Und, einen Schritt weiter: "Die Surfprotokolle dürften an Polizei, Bundeskriminalamt, Geheimdienste sowie an die Unterhaltungsindustrie herausgegeben werden (§§ 15 Abs. 5 Satz 4, 14 Abs. 2 TMG)."

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3 Kommentare

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Was meinen Sie dazu - sehen Sie das ähnlich? Meines Erachtens ist zwar zuzugeben, dass die geplante Neufassung etwas schwammig formuliert ist, aber bei der Verwendung des Wörtchens "zum" noch von "anlasslos" zu sprechen halte ich doch für deutlich übertrieben. Ich verstehe die Regelung so, dass Website-Betreiber Nutzungsdaten ihrer Besucher nur in Bezug auf Betriebsstörungen, Angriffe etc. speichern dürfen und dies auch nur, sofern die Daten dazu auch unabdingbar benötigt werden. Anlasslos? Kaum.

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@ Jan Spoenle:

Ich glaube eigentlich auch nicht, dass § 15 Abs. 9 TMG als "rechtlicher Trojaner" intendiert ist, jedenfalls läßt die Begründung zum Entwurf solche Motive nicht erkennen. Allerdings hat Herr Breyer m.E. schon Recht damit, dass der Wortlaut der Bestimmung sehr unscharf ist und den Diensteanbietern einen weiten Spielraum gibt. Das Kriterium der "Erforderlichkeit" alleine ist angesichts der Sensibilität der Datenerhebung möglicherweise nicht ausreichend, um die Betroffenen ausreichend zu schützen.

Die Frage ist hier m.E., ob die Vorschrift in ihrem jetzigen Wortlaut eine "proaktive" Erhebung von Daten ermöglicht, weil ja auch die Vorbeugung vor künftigen Störungen "erforderlich" sein könnte oder ob eine Erforderlichkeit nur gegeben ist, wenn ein konkreter Anlass in Gestalt einer aktuellen (und nicht nur unerheblichen) Störung gegeben sein muss. Im Hinblick auf das verfassungrechtliche Bestimmtheitsgebot kann es jedenfalls nicht schaden, hier nachzubessern.

@kA:

Danke für das Link auf den frei zugänglichen Text, ich hatte nur zu Beck-Online verlinkt.

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