Da werden sich die RAe freuen: Pflichtverteidigung gibt`s jetzt wohl bei allen Trunkenheitsfahrten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.02.2009

Die Verletzung des Richtervorbehalts des § 81a Abs. 2 StPO war schon mehrfach ein Thema im Blog. Wichtig jetzt für Anwälte: Jetzt hat das Kammergericht entschieden, dass immer dann, wenn ein Beweisverwertungsverbot deshalb in Betracht kommt (und das dürfte in der Praxis nahezu immer der Fall sein!) es auch zu einer Pflichtverteidigerbestellung kommen muss.

Aus dem Beschluss des Kammergerichts OLG Brandenburg vom 26.01.2009 - 1 Ws 7/09:

"Der Vorsitzende des Gerichts bestellt dem Angeklagten einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint § 140 Abs. 2 StPO. Die Rechtslage ist schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendig ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen (vgl. Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 140 Rdn. 23).  So liegt der Fall im vorliegenden Verfahren. Der Verteidiger hat dargetan, dass der Angeklagte sich u.a. damit zu verteidigen gedenkt, dass die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO entgegen dem Richtervorbehalt lediglich durch Polizeibeamten angeordnet worden sei und deshalb ein Verwertungsverbot bestehe. Die Rechtsfrage, ob und in welchen Fällen der Richtervorbehalt verletzt ist und ein Verwertungsverbot besteht, ist - soweit ersichtlich- obergerichtlich noch nicht geklärt und wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Der vielfach vorbestrafte Angeklagte ist erstinstanzlich wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Sperre von drei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verurteilt worden. Eine Darlegung des entsprechenden Sachverhalts und Berufung auf das oben beschriebene eventuelle Beweisverwertungsverbot ist dem rechtsunkundigen Angeklagten kaum möglich, kann aber mit Blick auf die erstinstanzlich erfolgte Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdelikts von Bedeutung sein. Mithin kann hier von dem Vorliegen einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden (vgl. auch LG Schweinfurt StV 2008, 642)."

Natürlich hat noch kein OLG in Deutschland ein Beweisverwertungsverbot wegen der Verletzung des § 81a StPO tatsächlich angenommen - die Rechtslage scheint mir also trotz aller theoretischer Möglichkeiten bei weitem nicht unklar.

Ich denke, so eine kuriose Situation gab`s bislang selten, oder?!

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

oh, das stimmt - ich hatte den Link über die Seite des Kammergerichts gefunden, sorry :-)))
und natürlich danke!

0

Kommentar hinzufügen