USA: Niederlage für Google-Street View Gegner

von Dr. Michael Karger, veröffentlicht am 19.02.2009

Das Ehepaar Boring aus Pennsylvania hatte Klage gegen Google erhoben, weil es Abbildungen seines Hauses in Google Street View wiedergefunden hatte.  Nach dem Vortrag der Kläger war das Haus nur über eine Privatstrasse zugänglich, die von Google nicht hätte benutzt werden dürfen um die Aufnahmen zu machen. Das Gericht (United States District Court for the Western District of Pennsylvania) wies die Anträge der Kläger in allen Punkten zurück (hier zur Memorandum Opinion):

  • Keine "Invasion of Privacy", also keine Verletzung der Privatsphäre. Hierzu wird den Klägern insbesondere entgegengehalten, dass sie die von Google zur Verfügung gestellte technische Möglichkeit, die Abbildung des Hauses von Street View herunterzunehmen, nicht genutzt hätten. Vielmehr hätten die Kläger im Rahmen des Prozesses versucht, sich möglichst viel Publizität zu verschaffen und sich so selbst ihrer "Privacy" begeben. Durch blosses "Googlen" des Namen des Rechtsanwalts der Kläger (Vorsicht: Richter googlen auch !) habe die Öffentlichkeit jede Information über den Fall bis hin zur Adresse der Kläger bekommen.
  • Keine deliktische Haftung aus "Negligence" - Vortrag unsubstantiiert.
  • Kein "Trespass" (eine Art Hausfriedensbruch) - Vortrag unsubstantiiert.
  • Kein "Unjust Enrichment" (ungerechtfertigte Bereicherung) - Vortrag unsubstantiiert.
  • Kein Injunctive Relief (vorläufiger Rechtsschutz), da kein "Verfügungsanspruch".

Damit also eine Niederlage auf der ganzen Linie. Aus der Entscheidung kann man aber auch herauslesen, dass die Klageparteien die Sache vielleicht nicht ganz optimal betrieben haben.

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4 Kommentare

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Richter googlen sogar sehr effizient. Ich hab mir sagen lassen, dass VG-Baurechtskammern auf Google Maps gar nicht mehr verzichten wollen. :-)

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Die Entscheidung des Gerichts ist im Ergebnis sicher zutreffend. Einen Punkt finde ich jedoch fraglich. Bei der Diskussion einer Verletzung der Privatsphäre sah das Gericht den "seelischen Schaden" der Kläger schon deshalb nicht besonders überzeugend dargelegt, weil sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, von Google die Bilder entfernen zu lassen. Unterstellt es läge wirklich eine Rechtsverletzung von Google vor, warum sollte sich der Geschädigte dann auf ein Opt-Out Verfahren einlassen müssen? Das Gericht bleibt diese Antwort schuldig.

Google schiebt ja in vielen Bereichen die Verantwortung für (mögliche) Rechtsverletzungen auf die Verletzten mittels eins Opt-Out-Systems ab. Ich denke z.B. an die Thumbnail-Diskussion oder die Buchsuche.

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Ich bin gleicher Meinung wie Dr. Ott. Der Schaden war doch bereits mit Veröffentlichung eingetreten. Zumal Google einen nicht darüber informiert, dass die persönliche Sphäre berührende Bilder ins Netz gestellt wurden.

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