Keine Beteiligung des Arbeitnehmers an Kosten der Schutzkleidung bei geringem Arbeitsentgelt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.02.2009

Liegt das Nettoentgelt eines Arbeitnehmers unter der Pfändungsgrenze, darf der Arbeitgeber davon keine Kostenpauschale für Arbeitskleidung einbehalten. Das hat das BAG mit Urteil vom 17.2.2009 entschieden (9 AZR 676/07) und dazu folgende Pressemitteilung veröffentlicht:

Gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften, schreiben für bestimmte Tätigkeitsbereiche das Tragen von Schutzkleidung vor. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Schutzkleidung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Fehlt eine derartige gesetzliche Verpflichtung, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass dieser während der Arbeitszeit eine bestimmte Arbeitskleidung trägt, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden kollektivrechtlichen Regelung kann auch vereinbart werden, dass sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt. Die Vertragsklausel darf den Arbeitnehmer allerdings nicht unbillig benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 307 Abs. 2 BGB). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorteilen, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung und ihrer Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen wirksam vereinbarten pauschalen Kostenbeitrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten. Die Einbehaltung ist unwirksam, soweit das Nettoentgelt unpfändbar ist. Dieses zwingende Recht kann nicht durch Verrechnungsabrede umgangen werden.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage einer Einzelhandelskauffrau auf Zahlung des von dem beklagten Verbrauchermarkt einbehaltenen „Kittelgeldes“ stattgegeben. Der Senat hat nicht entschieden, ob die von der Beklagten praktizierte Vertragsklausel wirksam ist, nach der die Arbeitnehmer den monatlichen Beitrag auch dann schulden, wenn sie infolge Urlaubs oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet haben. Die Einbehaltung der Beklagten scheiterte bereits an den Pfändungsschutzbestimmungen. Das monatliche Nettoentgelt der Klägerin lag mit rd. 800,00 Euro deutlich unter der Pfändungsgrenze.

Unpfändbar ist das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nach derzeit geltenden Tabelle zu § 850c ZPO, wenn es bei einem Alleinstehenden 989,99 Euro monatlich nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer einer Person unterhaltspflichtig, ist das Arbeitsentgelt erst ab 1.360 Euro monatlich teilweise pfändbar, bei Unterhaltspflicht gegenüber zwei Personen ab 1.570 Euro.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Liegt das Nettoentgelt eines Arbeitnehmers unter der Pfändungsgrenze, darf der ArbeitGEBER davon keine Kostenpauschale für Arbeitskleidung einbehalten. - Oder?

0

Kommentar hinzufügen