VG Wiesbaden: Nur das Bundeskriminalamt und nicht die Bundespolizei darf Einreiseverbote im Schengener-Informations-System eintragen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 25.02.2009

Zunächst im Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 13.2.2009 - 6 L 93/09.WI) entschieden, dass nur das Bundeskriminalamt (BKA), nicht aber die Bundespolizeidaten Daten in das Schengener-Informations-System (SIS) eintragen darf.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Guatemalas und lebt mit seiner Frau und zwei Kindern seit Ende 2006 in Österreich, wo ihnen auch eine befristete Niederlassungserlaubnis erteilt worden war. Die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels erfolgte für die Angehörigen des Antragstellers problemlos. Bei dem Antragsteller selbst fanden die österreichischen Behörden heraus, dass gegen ihn im SIS ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum seit dem 13.06.2007 durch die Bundesrepublik Deutschland gespeichert ist. Dies führte dazu, dass der Antragsteller aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich formell ausgewiesen wurde. Denn wegen dieses Einreiseverbots durfte ihm kein neuer Aufenthaltstitel in Österreich erteilt werden. Anlass für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS war ein Guatemalischer Internationaler Haftbefehl vom 16.11.2006 wegen eines Wirtschaftsdelikts.

Zur Eilentscheidung

Das Gericht ordnete die vorläufige Sperrung dieser Ausschreibung im SIS an, da die deutsche Bundespolizei die Daten in das SIS eingegeben hatte. Hierzu sei sie aufgrund der bestehenden Vorschriften jedoch nicht berechtigt, sondern ausschließlich das BKA, betonten die Richter. Eine Rechtsgrundlage für eine so genannte Verbunddatei, die einen Eintrag durch die Bundespolizei ermöglichen würde, bestehe nicht. Außerdem könne die Berechtigung des BKA nicht automatisch auf die Bundespolizei übertragen werden.

Außerdem lägen die materiellen Voraussetzungen für eine Ausschreibung durch deutsche Bundesbehörden nicht vor, so das VG weiter. Denn nach der Schengener Durchführungsverordnung dürfe die Ausschreibung nur auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit durch den Aufenthalt eines Drittausländers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei gestützt werden. Dies wäre laut VG dann der Fall, wenn der Antragsteller im Verdacht stünde, schwere Straftaten begangen zu haben. Da hierbei das Normgefüge der Bundesrepublik Deutschland - und nicht das von Guatemala - zugrunde zu legen sei und weder Geldwäsche, Betrug oder Untreue eine besonders schwere Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr darstellten, hätten die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht vorgelegen. Durch die Übermittlung dieser rechtswidrig gespeicherten Daten sei ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der zu beseitigen sei. Die Frage der endgültigen Löschung dieser Daten im SIS bleibt jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gegen den Gerichtsbeschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Darüber hätte der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden.

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