Kündigungsschutz für Udo Lindenberg

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 26.02.2009

Seit seinem letzten Hit (Mein Ding) weiß auch ich, dass Udo Lindenberg im Hotel Atlantic in Hamburg residiert.

 

Wenn ich im Hotel übernachte, schließe ich einen Vertrag, der als Beherbergungsvertrag einen Typenverschmelzungsvertrag darstellt, dessen Kern ein Mietvertrag bildet. Wegen der vorübergehenden Nutzung ist gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB der Kündigungsschutz für diesen Mietvertrag ausgeschaltet. Ich kann also eine Befristung z.B. für meine Urlaubszeit eingehen, ohne befürchten zu müssen, dass die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573c BGB gilt. Denn für § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird maßgeblich auf den Nutzungszweck des Mieters abgestellt. Wenn ich also Urlaub mache, ist die Nutzung von mir von vorneherein vorübergehend angelegt.

 

Das gilt aber wohl nicht (mehr) für Udo Lindenberg. Er wohnte schon 2005 seit über zehn Jahren im gleichen Hotel, wie der Homepage des Hotel Atlantic entnommen werden kann. Diese Nutzung ist nicht mehr vorübergehend und im Übrigen zum privaten Aufenthalt bestimmt (= Wohnen). Damit bildet die entgeltliche Gebrauchüberlassung einen Wohnraum-Mietvertrag i.S.v. § 535 BGB, der dem Kündigungsschutz unterliegt.

 

Mieterhöhungen kann Kempinski nur nach § 558 BGB geltend machen unter Hinweis auf einen Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten. Wahrscheinlich wird aber § 557 Abs. 1 BGB genutzt. Das Kempinski bezeichnet die Hotelbar selbst als das Wohnzimmer von Udo Lindenberg. Liegt dann nicht ein Haustürewiderrufsgeschäft vor, wenn der Hoteldirektor unseren Udo abends überraschend an der Bar anspricht und mit ihm eine Mieteerhöhung vereinbart?

 

Das wäre doch einmal ein Mandat!?

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