Boardingteam der Fregatte "Rheinland-Pfalz" nimmt im Golf von Aden neun Piraten fest - Wie geht es nun weiter?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 04.03.2009

Die Situation war vorhersehbar: Erstmals hat die deutsche Marine bei ihrem Einsatz im Rahmen der Mission Atalanta neun Piraten auf der Fregatte "Rheinland-Pfalz" (mit Bildern von der Aktion) am Horn von Afrika festgesetzt, die zuvor den unter der Flagge Antigua und Barbuda fahrenden, aber einem deutschen Reeder gehörenden Frachter "MV Courier" angegriffen hatten.

Was nun?  Darüber muss binnen 48 Stunden eine Arbeitsgruppe von Verteidigungs-, Außen-, Innen- und Justizministerium entscheiden. Stellt die Arbeitsgruppe fest, dass entsprechend einem Kabinettsbeschluss "wichtige Rechtsgüter mit hinreichend deutschem Bezug geschädigt" wurden, kommt eine Strafverfolgung in Deutschland in Betracht kommt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

8 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Welches Gericht wäre dann zuständig falls die 9 in Deutschland angeklagt werden? Das vom ersten deutschen Gerichtsbezirk mit dem die "Seeleute" in Berührung kommen? Oder das vom Heimathafen der "Rheinland-Pfalz"?

0

Nach meinen bescheidenen Kenntnissen wäre für einen Untersuchungshaftbefehl der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hamburg zuständig. - Ansonsten bliebe es bei den allgemeinen Zuständigkeiten, wobei die Tatortzuständigkeit als zentrale Zuständigkeit nach § 7 StPO ausscheidet, damit wäre der Gerichtsstand des Ergreifungsports, § 9 StPO, und damit wohl der Heimathafen der Fregatte zuständig. Nicht einschlägig ist § 10 StPO, der sich mit dem Gerichtsstand bei Straftaten auf Schiffen befasst; aber auch da wäre es der Heimathafen.

Ich will das aber nochmals in Ruhe überprüfen. Im Moment fällt mir allerdings nichts anderes ein.

0

Zu VRiOLG Prof. Dr. Bernd v. Heintschel-Heinegg:
Zur Erinnerung die Beiträge zu "Seeräuberei und Piraterie" in diesem Blog von Ihnen selbst vom 22. November 2008, von Herrn Giesen vom gleichen Tage, welcher zutreffend auf Art. 105 Seerechtsübereinkommen (SRÜ) verwies, sowie von Herrn Christoph Wenk-Fischer vom 24. November 2008, welcher beide Beiträge kommentiert hat. Jedoch ging es in diesen Beiträgen eher um die nationale Zuständigkeit.

Denkbar wäre auch eine Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH nach § 13a StPO. Eindeutig zu klären ist es anhand der StPO wohl nicht.

0

Von meinem Rechtsverständnis als "Amateur" sind "wir" zuständig. Als Vergleich sehe ich Ernst Zündel und Gary Lauck. Beide haben aus dem Ausland deutsche Interessen berührt und deshalb haben sie hier "gesessen".

0

Woanders hat ein Kommentator erwähnt, dass es der britischen Marine ausdrücklich untersagt sei, etwaige Piraten ins britische Hoheitsgebiet zu verbringen. Die Begründung dafür sei, dass diese Asyl beantragen könnten und wegen der drohenden Todesstrafe im Heimatland nicht abgeschoben werden könnten. Ob das stimmt weiß ich nicht aber es klingt nicht völlig abwegig.

0

Auf der Homepage des Auswärtigen Amts wie des Innenministeriums konnte ich nicht in Erfahrung bringen, wie sich die Arbeitsgruppe entschieden hat.

Gestern berichtete die FAZ auf S. 4, dass es über den weiteren Umgang mit den festgesetzten Piraten innenpolitischen Streit gebe. Das Innenministerium hält es nicht für notwendig, diese nach Deutschland zu holen, um sie hier vor Gericht zu stellen. Die Opposition fordert dies.

Gewichtige Rechtsgüter mit hinreichendem Deutschland-Bezug sind nicht verletzt worden. Zwar gehört das von den Piraten angegriffene Schiff einer deutschen Reederei, fährt aber nicht unter deutscher Flagge; es heisst, es sei auch kein Deutscher an Bord des Schiffs gewesen und kein deutscher Staatsbürger verletzt worden. Es dürfte aber nicht mehr allzu lange dauern, bis man dies in einem nächsten Fall nicht mehr verneinen kann.

Würde man nun die Piraten wieder an Land absetzen, wäre das sicher ein gänzlich falsches Signal in der Region. Bleibt nur die Überstellung zur Strafverfolgung an einem Drittstaat. Dafür sind aber bislang nicht die erforderlichen bilateralen Vereinbarungen geschlossen - obwohl die Situation vorauszusehen war.

Es bleibt bei der eingangs gestellten Frage: Wie geht es nun weiter?

0

Kommentar hinzufügen