Ist "Schwarzfahrt" noch Verkehrsrecht? Egal...toller Aufsatz von Karsten Gaede

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.03.2009

Auch wenn dies nicht unmittelbar mehr in meinen Blogbereich fällt: Man staunt immer wieder über das hohe Niveau der kostenlosen Online-Zeitschrift HRRS, auf die auch schon Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg im Blog hingewiesen hat. Nun findet sich hier in der aktuellen Februar-Ausgabe ein wirklich lesenswerter Beitrag von Karsten Gaede "Der BGH bestätigt die Strafbarkeit der "einfachen Schwarzfahrt" – Zu Unrecht und mit problematischen Weiterungen", der fast schon zu Unrecht nur als "Anmerkung" untertitelt ist. Um es kurz zu machen: Es geht um die Frage, ob der Schwarzfahrer zur Erfüllung des § 265a StGB noch mehr tun muss, als einfach nur einzusteigen und mitzufahren.  Schauen Sie mal rein!

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2 Kommentare

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An dieser Stelle sei gleichzeitig auf die einfach kostenlose ZJS - Zeitschrift für das jur. Studium verwiesen: http://www.zjs-online.com/index.php?sektion=5

Ich finde solche Projekte großartig. Nicht nur bietet sie schnellen und kostenlosen Zugang, auch bietet sie eine interessante Plattform Aufsätze, die vielleicht noch nicht für die Großen NJW &Co geeignet sind bzw. dort aus Platzgründen unterzubringen. Ein weiterer Vorteil ist die hohe Aktualität solcher Zeitschriften und auch das Format. Schnell mal die aktuelle Ausgabe auf einen USB-Stick raufgehauen und schon kann man sie offline zu Hause oder mit einem portablen PDF-Reader auch schnell unterwegs lesen.

Nun aber genug für Werbung für nicht-Beck-Produkte gemacht.

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Um sich auch mal inhaltlich damit auseinanderzusetzen, ist der Weg den der BGH mit dieser Rechtssprechung gehen will der Falsche, indem er den Wortlaut der Norm und teleologische Gesichtspunkte außer Acht lässt.

Es scheint, dass Rechtssprechung und Gesetzgebung den Weg verfolgen, einen umfassenden Strafrechtsschutz zu bieten und lassen dabei die "ultima-ratio"-Funktion des Strafrechts völlig außer Betracht. Sei es mit der Aufrechterhaltung des Inzest-Paragraphen § 173 StGB, der Schaffung des verfassungsrechtlich bedenklichen § 238 Absatz 1 Nr. 5 StGB und eben mit der Einbeziehung der Schwarzfahrt in den § 265a StGB (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...).

Vielmehr ist da das Ordnungswidrigkeitenrecht geeigneter, um zu moderateren Ergebnissen zu kommen. Es wäre zu wünschen, dass dieser Weg endlich mal beschritten wird, um das Strafrecht im engeren Sinne endlich einmal zu entkriminalisieren.

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