Abschleppkosten: Vorrangige Inanspruchnahme des Falschparkers

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.03.2009

Das VG Oldenburg hat sich mit der Reihenfolge der Inanspruchnahme nach Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs beschäftigt und festgestellt: Erst Fahrer, dann Halter! Anlass war ein Fall, bei dem der Ordnungsbehörde der Fahrer als Kostenschuldner bekannt war. Gleichwohl hatte sich die Verwaltung an die vermeintlich kostenrechtlich gleichwertige Halterin gehalten. Die Stadt Oldenburg erließ gegen die Halterin einen Bescheid, mit dem sie 69,63 € Gebühren und Auslagen für die Leerfahrt des Abschleppwagens verlangte. Aus der Pressemitteilung des VG Oldenburg zu dem Urteil vom 27. Februar 2009 (Az.: 7 A 35/09):

"...Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt Oldenburg auf. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Abschleppkosten jedenfalls nicht von der Klägerin, sondern allenfalls von deren Ehemann hätten erhoben werden dürfen. Der Stadt sei bekannt gewesen, dass nicht die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs, sondern deren Ehemann das Fahrzeug verbotswidrig geparkt habe. Wenn aber feststehe, dass nicht der Halter, sondern ein anderer ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt habe, und wenn der Name und die Anschrift dieses anderen der Behörde bekannt sind, hat die Behörde die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen. Auf den Halter darf in solchen Fällen nur zurückgegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme des Fahrers aussichtslos ist (z.B. weil er insolvent ist). Dass die Stadt Oldenburg nach eigenen Angaben Abschleppkosten immer vom Fahrzeughalter verlangt, ist deshalb nach Auffassung des Gerichts mit diesen rechtlichen Anforderungen nicht vereinbar...."

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