Alles was dazu gehört: Cannabis - Amphetamin - polnischer Führerschein- Blutprobenanordnung durch Polizei

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.03.2009

Ja, man kann sagen, dass dieser Fall exemplarisch für viele andere Fälle des aktuellen Verkehrsverwaltungsrechtes ist. Das VG Osnabrück hatte einen Fall eines Fahrerlaubnisinhabers zu entscheiden, der

  • nach Drogenfahrten zunächst in Deutschland seine Fahrerlaubnis verloren hatte,
  • dann in Polen eine neue Fahrerlaubnis erworben hatte,
  • schließlich nach einem positiven Cannabis-Urintest auf Anordnung er Polizei eine Blutprobenentnahme (ohne richterliche  Anordnung) über sich ergehen lassen musste
  • und dann auch noch feststellen musste, dass er bei der Fahrt unter Amphetamineinfluss stand (Einlassung: Er habe von Amphetaminkonsum gar nichts gewusst - ihm muss das in einem "Red Bull", der bekanntlich laut Werbung ohnehin schon Flügel verleiht - untergeschoben worden sein).

Nachdem der Verwaltungsbehörde der vorgenannte Sachverhalt bekannt geworden war, erkannte sie dem Fahrelaubnisinhaber mit Bescheid vom 23.01.2008 das Recht ab, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Das VG Osnabrück (Urteil vom 20.02.2009) hat sich hinsichtlich des Amphetaminkonsums nicht weiter um die (sicher kaum glaubhafte) Einlassung gekümmert:

Ausweislich des Untersuchungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. -G. vom 08.10.2007 ist in der dem Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle am 23.09.2007 entnommenen Blutprobe Amphetamin nachgewiesen worden, so dass - jedenfalls nach objektiver Befundlage - die Einnahme dieses Betäubungsmittels durch den Kläger belegt ist. Insoweit entspricht es gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, dass bereits die einmalige Einnahme von sog. Hartdrogen - zu denen u.a. Amphetamin gehört - regelmäßig zur Ungeeig­netheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene un­ter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels auch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat....Behauptet ein Fahrerlaubnisinhaber, in dessen Körper Betäubungsmittel nachgewiesen worden sind, die Aufnahme des betreffenden Betäubungsmittels sei ohne sein Wissen erfolgt, so muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erschei­nen lässt.

Mit dem Beweisverwertungsverbot aufgrund eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO war es dann auch nichts:

Ob gegen diese gesetzliche Kompetenzverteilung im vorliegenden Fall verstoßen worden ist, weil - wie der Kläger meint - die die streitige Blutentnahme anordnende Polizeibeamtin ausreichend Zeit hatte, zuvor eine entsprechende richterliche Anordnung einzuholen, oder ob ein solches Vorgehen den Untersuchungserfolg, nämlich die zeitnahe Aufklärung, ob der Kläger zum Vorfallszeitpunkt Betäubungsmittel konsumiert und unter deren Einfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte, gefährdet und damit eine entsprechende Eilzuständigkeit der Polizeibeamtin begründet hätte, lässt sich anhand der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen polizeilichen Ermittlungsunterlagen nicht abschließend beantworten, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. Denn selbst wenn die Einholung einer richterlichen Gestattung ohne Gefährdung des Untersuchungserfolges noch möglich und die durch die Polizei angeordnete Blutentnahme damit objektiv rechtswidrig gewesen sein sollte, würde sich daraus für das vorliegende (Fahrerlaubnisentziehungs-)Verfahren kein Beweisverwertungsverbot ergeben.

 

Somit war die Entscheidung der Verwaltungsbehörde für das VG Osnabrück nicht zu beanstanden.

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