BGH zu Gebrauchtwagenkauf: Lange Standzeit ist kein Mangel!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 11.03.2009

Der BGH hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob allein die Standzeit eines Gebrauchtfahrzeugs (19 Monate Standzeit bei 10 Jahre altem Wagen) einen Sachmangel der Kaufsache darstellt - er hat die Frage verneint. Aus der entsprechenden Meldung von Beck-Aktuell zum Urteil vom 10.02.2009, Az.: VIII ZR 34/08 auszugsweise:

"...Der ... BGH hat entschieden, dass bei dem verkauften Fahrzeug kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vorlag... Es lasse sich keine Aussage dahin treffen, dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei einem Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstelle, die nicht mehr üblich sei und die der Käufer nicht erwarten habe müssen. Eine allgemeingültige Antwort auf die Frage, welche Standzeit üblich ist, ist laut BGH schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt. Außerdem lasse sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage dazu treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berechtigt sei.Denn die Standzeit des Fahrzeugs sei für den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf mögliche standzeitbedingte Schäden von Interesse.... Deshalb sei hinsichtlich der Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln sei anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (NJW 2006, 2694) grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen. Es komme vielmehr darauf an, so der BGH, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorlägen, die auf die Standzeit zurückzuführen seien und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufwiesen...."

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"Es komme vielmehr darauf an, so der BGH, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorlägen, die auf die Standzeit zurückzuführen seien und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufwiesen

 

Ja, ist das so?

Ich würde sagen, dass es auf noch mehr ankommt, weswegen der BGH so pauschal nicht richtig liegen kann:

 

  • Fahrzeuge früher Produktionschargen haben noch typische Kinderkrankheiten, die im Laufe der Produktion ausgebessert werden
  • Fahrzeuge früherer Chargen können andere serienmäßige Ausstattungsmerkmale aufweisen, auf dessen Existenz der Käufer so lange vertrauen darf, wie er nicht darauf hingewiesen wurde

 

Was zwischendurch erfolgte Facelifts angeht, muss man sich das bestimmt genauer anschauen; Darf der Kunde da auf ein facegeliftetes Modell vertrauen

 

NUR auf  "standbedingte Mängel" abzustellen, wäre doch etwas verengt.

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