OLG Düsseldorf: 4-Monats-Schonfrist bei Fahrverbot ist keine Ermessensfrage

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.03.2009

Die Anordnung der 4-Monats-"Schonfrist" nach § 25 Abs. 2a StVG steht nicht im Ermessen des Gerichtes. Sie muss gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies hat aktuell das OLG Düsseldorf mit Beschluss v. 6. Februar 2009 - IV-2 Ss-OWi 9/09 - (OWi) 11/09 IV bestätigt und den Rechtsfolgenausspruch des Tatrichters insoweit selbst ergänzt. Das AG hatte trotz vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen von der Schonfristanordnung nach einer TrunkenheitsOWi abgesehen und zur Begründung angeführt, ein Aufschub sei nicht angemessen, da die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits etwa 10 Monate zurückliege. Das OLG hierzu:

"...Dem Bußgeldrichter steht ein Ermessen in Hinsicht auf die Gewährung der Frist nicht zu. Unter Hinweis auf die lange Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und Verurteilung darf dem Betroffenen die 4-Monatsfrist jedenfalls nicht versagt werden. Dies stellte eine gegenüber dem Betroffenen nicht zu rechtfertigende Härte dar. Der Sanktionierungsbedarf für länger zurückliegende Ordnungswidrigkeiten ist in der Regel sogar geringer als für erst kürzlich begangene. So kann es unter gewissen Umständen (die hier allerdings nicht vorliegen) allein aufgrund des Zeitablauf sogar geboten sein, von einem Fahrverbot völlig abzusehen. Wenn aber ein Fahrverbot verhängt wird, ist die Gewährung der viermonatigen Frist bis zum Wirksamwerden des Fahrverbotes - sofern zwei Jahre vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden ist - zwingend..."

Ausführlich zur "Schonfrist": Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 8.

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