VG Ansbach: ElektroGKostV nichtig

von Dr. Ludger Giesberts, LL.M., veröffentlicht am 13.03.2009

Kostenverordnungen des Bundes scheinen derzeit unter einem schlechten Stern zu stehen. Nachdem das VG Berlin die EmissionshandelskostenVO (EHKostV) am 01.02.2008 teilweise für nichtig erklärte (Az.: VG 10 A 436.05, VG 10 A 438.05, VG 10 A 510.05 und VG 10 A 37.06), teilt nach Ansicht des VG Ansbach auch die Elektro- und Elektronikgerätegesetz - KostenVO (ElektroGKostV) dieses Schicksal.

In seinem Urteil vom 29.10.2008, Az. AN 11 K 08.01161 vertritt das VG Ansbach, dass Kostenbescheide der beliehenen Stifung EAR rechtswidrig sind. Grund hierfür ist nach Ansicht des VG Ansbach die Nichtigkeit der ElektroGKostV. Die Begründung des VG Ansbach unterscheidet sich indes von derjenigen des VG Berlin zur EHKostV. Während das VG Berlin die EHKostV für nichtig hielt, weil mit den zu erhebenden Kosten nicht die gesamten Kosten der DEHSt, sondern nur die der einzelnen Amtshandlung gemeint seien, folgt das VG Ansbach einer anderen Argumentationslinie.

Das VG Ansbach macht zunächst deutlich, dass das in § 22 Abs. 1 Satz 1 ElektroG für die ElektroGKostV vorgegebene Kostendeckungsprinzip zu einem Kostenüberschreitungsverbot führe. Die Gebührensätze seien so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand im betreffenden Zweig der Verwaltung nicht übersteigt. Das Gericht räumt der Behörde diesbezüglich einen Prognosespielraum ein. Dieser könne nur dahin gehend gerichtlich überprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren so wie geschehen angenommen werden konnten.

Das VG Ansbach führt weiter aus, dass die Stiftung EAR eine entsprechende Kalkulation nicht vorgelegt habe. Sie habe dadurch auch ihre Mitwirkungspflicht vor Gericht nicht erfüllt. Als Beliehene könne sie sich nicht auf ein angebliches Geschäftsgeheimnis berufen. Sie befinde sich nicht im Wettbewerb.

Auch seien bestimmte Kostenpositionen in jedem Falle zu Unrecht in die Gebührenkalkulation eingeflossen, namentlich die Kosten für Produktbereichs-, Kuratoriums- und Beiratssitzungen, des e-voting sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Wegen der Doppelfunktion der Stiftung EAR als Beliehene und Nichtbeliehene seien auch die Ansätze der vollen Kosten in die Gebührenberechnung bei verschiedenen Punkten unzulässig. Dies gelte für Mitarbeiter-, IT-Service- Abschreibungen IT, Raum- und weitere Kosten.

Die Stiftung EAR hat gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen VGH eingelegt.

RAe Dr. Ludger Giesberts, LL.M.,  und Dr. Thilo Streit, LL.M.

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