Die Reform des Versorgungsausgleichs kommt - mit Überraschungen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.03.2009
Rechtsgebiete: ReformVersorgungsausgleichFamilienrecht3|7007 Aufrufe

Am 06.03.2009 hat der Bundesrat der Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt. Die Reform tritt zum 01.09.2009 zusammen mit dem FamFG in Kraft.

In dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung war in § 3 III vorgesehen, dass ein Versorgungsausgleich bei Kurzehen bis zu 2 Jahren Dauer ausnahmslos nicht stattfindet. Dies hätte bei kurzer Ehedauer zu einer erheblichen Beschleunigung der Verfahren geführt, da keine Auskünfte von den Versorgungsträgern hätten eingeholt werden müssen.

Gekommen ist es anders; § 3 III Versorgungsausgleichsgesetz lautet in der nun verabschiedeten Fassung:

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Der erhoffte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt bleibt somit aus. Zur Vermeidung von Regressforderungen wird der Anwalt den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs in vielen Fällen stellen müssen - es sei denn, er lässt sich von seinem Mandanten eine umfassende Haftungsfreistellung unterzeichnen.

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3 Kommentare

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Da hat dem Gesetzgeber offenbar der Mut gefehlt, oder? Ein genereller Ausschluss für Kurzehen wäre sicher praxisnäher gewesen. Auch ein Ausschluss für Minibeträge wäre gut gewesen. Wenn man am Ende z.B. 0,78 Euro ausgleicht, kommt man sich schon etwas komisch vor...

CarstenKrumm schrieb:

Da hat dem Gesetzgeber offenbar der Mut gefehlt, oder? Ein genereller Ausschluss für Kurzehen wäre sicher praxisnäher gewesen. Auch ein Ausschluss für Minibeträge wäre gut gewesen. Wenn man am Ende z.B. 0,78 Euro ausgleicht, kommt man sich schon etwas komisch vor...

 

Allerdings. Es wird wieder einmal eine "neue Sau durch's Dorf getrieben";  geändert hat sich nichts. Ob es besser gewesen wäre, das amtswegige VA-Verfahren in ein Antragsverfahren zu verwandeln, verspricht ja -wie der Einwand zeigt- auch nicht unbedingt eine Lösung.

Natürlich wird -und das ist ja auch kein schlechtes Image- alles in allem auf die Vernunft gesetzt, dass es nicht soweit kommt, 0,78 Euro verteilen zu müssen. Doch auch hierbei wird man nicht weiter kommen, wenn zunächst die Anwartschaften ermittelt werden müssen. Irgend jemand muss das ja tun.

Es gibt ja die Kontenmitteilungen der Versicherungsträger. Was spräche dagegen, die Parteien dadurch zu fordern, sich die Aussichten eines effektiven VA's selbst zu errechnen und dabei zu Verteilungslösungen zu gelangen, die dann mit einer Gebühr nach Nr. 1000 VV/RVG belohnt würden ?

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CarstenKrumm schrieb:

Da hat dem Gesetzgeber offenbar der Mut gefehlt, oder? Ein genereller Ausschluss für Kurzehen wäre sicher praxisnäher gewesen. Auch ein Ausschluss für Minibeträge wäre gut gewesen. Wenn man am Ende z.B. 0,78 Euro ausgleicht, kommt man sich schon etwas komisch vor...

  

Bei 0,78 € greift § 18 VersAusglG ein:

Quote:
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn

die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht

ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering,

wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße

höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

1% der Bezugsgröße sind derzeit 25,20 €

 

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