Hat Zumwinkel in seinem Strafverfahren die von der Post ausgezahlte Pension in Höhe von etwa 20 Millionen verschwiegen?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 14.03.2009

Wegen Steuerhinterziehung ist der frühere Post-Chef Zumwinkel, wie man jetzt weiß, einer der bestverdienenden deutschen Manager, im Januar zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und einer Geldauflage von einer Million Euro verurteilt worden. Im Verfahren hatte er sein Vermögen mit etwa 13 Millionen Euro beziffert, bestehend vor allem aus dem Wert seines Anwesens in Italien und Anlagen von ca. 8 Millionen Euro. Schon damals waren an diesen Angaben Zweifel laut geworden. Der jetzt veröffentlichte Geschäftsbericht der Post für 2008 legt nahe, dass sich Zumwinkel seine Pensionsansprüche von etwa 20 Millionen Euro hat auszahlen lassen. Diese Größenordnung bestreitet der Konzern nicht (Quelle: FAZ vom 14.3.2009 Nr. 62 S.1,13).

Hat nun Zumwinkel seine Vermögensangaben im Prozess mit oder ohne Pension gemacht? Und: Vielleicht hätte man doch besser aufklären sollen, als eine schnelle verfahrensbeendende Absprache zu treffen.

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2 Kommentare

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Vorsoglich: Angaben zum Einkommen sind freiwillige Angaben; ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, insoweit wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

"Vielleicht hätte man doch besser aufklären sollen"

Die Aufklärungspflicht betrifft allein den Richter, § 244 II StPO. Herrn Zumwinckel wäre aus strafprozessualer Sicht kein Vorwurf zu machen, selbst wenn dieser populistische Einwurf zuträfe.

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hoenig,

Sie haben recht, ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, selbst wenn er erklärt, voll geständig zu sein.

Die Öffentlichkeit registriert bei prominenten Angeklagten aber sehr genau, wenn man es mit der Wahrheit dann wiederum doch nicht so genau nimmt und dabei ertappt wird. Auch die Justiz wird künftighin genauer hinsehen, zumal die Angaben zu den Einkommens- ind Vermögensverhältnissen bei der verhängten Bewährungsauflage eine Rolle gespielt haben dürften - und gerade hat mit einer Serie von Razzien die Bonner Staatsanwaltschaft die Ermittlungen zur Spitzelaffäre bei der Deutschen Telekom vorangetrieben. Wiederum wurde bei Zumwinkel durchsucht (Quelle: FAZ vom 14.3.2009 Nr. 62 S.13). Es ist also nicht auszuschließen, dass zu einem weiteren Strafverfahren kommen könnte.

Aropos Aufklärungspflicht des Gerichts, ja, aber wir sollten die Staatsanwaltschaft dabei nicht völlig außen vor lassen. Zunächst einmal trifft die Staatsanwaltschaft die Pflicht den Tatvorwurf "auszuermitteln" und dabei nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände festzustellen, § 160 Abs. 2 StPO. In der Hauptverhandlung soll der Sitzungsstaatsanwalt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür sorgen, dass neben den persönlichen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die u.a. für die Strafbemessung und Strafaussetzung zur Bewährung bedeutsam sein können, Nr. 127 Abs. 1 S.2 RiStBV.

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

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