BAG: keine Berufung des Arbeitnehmers auf eigene unwirksame Kündigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.03.2009

In der Praxis kommt es wieder vor, dass ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis aufkündigt, diese Kündigung - aus welchen Gründen auch immer - im nachhinein jedoch bereut und ungeschehen machen möchte. Lässt sich der Arbeitgeber hierauf nicht ein, so gilt: Die Kündigung ist ein Gestaltungsrecht und entfaltet mit Zugang beim Arbeitgeber ihre gestaltende Wirkung. Daher kommt eine einseitige Rücknahme nicht in Betracht (vgl. Ascheid/Hesse, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 4 KSchG Rdn. 126 m.w.N.). In dem jetzt vom BAG (Urteil vom 12.3.2009 - 2 AZR 894/07, Pressemitteilung Nr. 26/09) entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer eine unwirksame außerordentliche Kündigung ausgesprochen, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Nach seinem "Ausscheiden" kam es offenbar zu einem Betriebsübergang, so dass der Kläger in der Person des Erwerbers einen liquiden Schuldner meinte in Anspruch nehmen zu können. Das setzte allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs sein Arbeitsverhältnis noch bestand. Das BAG befand nun: Nehme der Arbeitgeber die Kündigung hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt habe, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Anderenfalls verstoße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Seine Zahlungsklage wurde daher abgewiesen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen