Fahrverbot: Kann der Betroffene wohl auf die Schonfristgewährung verzichten?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.03.2009

Nachdem ich den letzten Blogbeitrag zum Fahrverbot (§ 25 StVG) geschrieben  und mir kurz die Entscheidung in mein "Fahrverbot in Bußgeldsachen" notiert hatte, tauchte bei mir folgende Frage auf: Kann der Betroffene eigentlich auf den Genuss der Schonfrist verzichten, mit der Folge also, dass eine sofortige Vollstreckung für den Fall der Rechtskraft stattfinden muss? Darf die Bußgeldstelle bzw. der Richter in einem solchen Falle dann auf die eigentlich zwingende Anordnung zugunsten des Betroffenen verzichten?

Nun mag mancher Leser denken: "Wozu sollte der Betroffene denn so blöd sein?" Antwort: Im Rahmen der Fahrverbotsvollstreckung könnte (im Falle eines möglichen Verzichts) dann in jedem Falle parallel mit anderen Fahrverboten vollstreckt werden - wenn man also aus dem "Schonfristfahrverbot" ein "sofort vollstreckbares Fahrverbot" machen könnte. Zu dem Problem der Parallelvollstreckung u.a dieser Blogbeitrag hier.    

Was meinen Sie?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Das ist ja mal eine interessante Frage. ich denke, dem steht der Wortlaut des § 25 Abs. 2a StVG entgegen. Ist der Betroffene Ersttäter, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, dass er in den Genuss der "schonfrist" kommt. Werden weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, erfolgt die Vollstreckung nacheinander. Ein Ermessen (zu Ungunsten des Betroffenen) ist demnach nicht gegeben, wie schon im letzten Beitrag ausgeführt. Fraglich, ob auch ein Ermessen zu Gunsten des Betroffenen ausgeschlossen ist.

0

Kommentar hinzufügen