Krise: Geschäftsführer in der Pflicht (II)

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 16.03.2009

Zu den Pflichten der Geschäftsführung in der Krise, siehe bereits meinen Beitrag vom 24.02.2009.

Die Anforderungen an die Berichterstattung im Lagebericht (§ 289 Abs. 1 HGB) und im Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 1 HGB) sind durch das KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27.4.1998) erheblich erweitert worden. Danach muss die Geschäftsführung auf wesentliche Risiken der voraussichtlichen Entwicklung eingehen. Dies betrifft bestandsgefährdende Risiken sowie alle Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft haben können. Berichtspflichtige Risiken sind gesamtwirtschaftliche Risiken, Branchenrisiken, Absatzrisiken, Beschaffungsrisiken, Finanzrisiken, Personal- und Organisationsrisiken, Technikrisiken, Haftungsrisiken, Rechtsrisiken, Gesellschaftsrisiken und politische Risiken sowie Managementrisiken (vgl. hierzu den Arbeitskreis der Schmalenbach-Gesellschaft "Auswirkungen des KonTraG auf die Unternehmensüberwachung", DB 2000, Heft 37, Beil. 11, Rn. 21). Bei mittleren und großen GmbHs hat der Abschlussprüfer die Darstellung auf ihre Richtigkeit zu prüfen (§ § 317 Abs. 2 HGB) und in seinem Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 321 Abs. 1 HGB). Zur Einschränkung des Haftungsrisikos sollte die Geschäftsführung nicht lediglich die Risiken darstellen, sondern auch etwaige bereits ergriffene oder zu ergreifenden Gegenmaßnahmen aufführen.

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