Europäisches Parlament verabschiedet Richtlinienentwurf zum innergemeinschaftlichen Handel mit Rüstungsgütern

von Dr. Ludger Giesberts, LL.M., veröffentlicht am 17.03.2009

Am 16.12.2008 hat das Europäische Parlament eine legislative Entschließung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern verabschiedet (KOM(2007)0765). Ziel der Richtlinie ist die Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Ausfuhr („Verbringung") von Verteidigungsgütern, die in der gemeinsamen Militärliste enthalten sind. Wegen der unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten bestehe bislang die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung und der Behinderung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Zwar sollen die Mitgliedsstaaten nach wie vor „freies Ermessen" bei der Genehmigung innergemeinschaftlicher Ausfuhren („Verbringungen") haben, jedoch soll in Zukunft eine entsprechende Genehmigung gemeinschaftsweit gültig sein und so die Durchfuhr durch Mitgliedstaaten erleichtert werden. Hier sind Vorbilder aus der Dual-Use-Verordnung (VO 1334/2000/EG, zuletzt geändert durch die VO 1183/2007/EG) zu erkennen. Darüber hinaus soll der Weg zu mehr Allgemein- und Globalgenehmigungen anstelle der bislang vorherrschenden Einzelgenehmigung geebnet werden. Um dies zu erleichtern, wird das Institut eines zertifizierten Empfängers von Rüstungsgütern geschaffen (Art. 9).

Das Verfahren bezüglich der Richtlinie ist keineswegs abgeschlossen. Die genauen Inhalte, welche sie künftig haben wird, sind bislang keineswegs endgültig klar, da bereits das Parlament deutliche Veränderungen im Vergleich zum Kommissionsentwurf verabschiedet hat. Auch ist unklar, wann mit dem Inkrafttreten der Richtlinie zu rechnen ist. Diese wird den Mitgliedsstaaten nach Inkrafttreten weitere 24-monatige Umsetzungsperiode einräumen. Bis zur Anwendung nach dem Erlass der Richtlinie bleiben den Mitgliedstaaten weitere insgesamt 36 Monate.

Insgesamt wird die Richtlinie, wenn sie denn verabschiedet wird, zu einer Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Rüstungsgüterexporte, aber auch der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Herstellern aus verschiedenen Mitgliedstaaten führen. Auch innerhalb von Konzernen dürften Erleichterungen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit europäischen Töchtern eintreten. Vieles kommt jedoch auf die endgültige Fassung der Richtlinie und deren Umsetzung in den Mitgliedsstaaten an.

RAe Dr. LudgerGiesberts, LL.M., und Dr. Thilo Streit, LL.M.

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