Bundestag beschließt Anhebung des Höchsttagessatzes auf 30.000 €

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 21.03.2009

Topverdiener werden künftig bei einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe kräftiger zur Kasse gebeten. Der Höchstsatz für einen Tagessatz liegt künftig bei 30.000 € statt wie bisher bei 5.000 €. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 19.3.2009 abschließend beraten und verabschiedet. Der ursprünglich vorgesehene Höchstsatz von 20.000 € wurde nochmals um 10.000 € erhöht.

Link zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses

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7 Kommentare

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Ich glaube, es kann keinen Zweifel daran geben, dass dieser Schritt überfällig war. Das wird sicherlich eine Umstellung, mit einem Mal auf das sechsfache des bisherigen Höchstsatzes plädieren bzw. entscheiden zu können.

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Keine Frage: Der Schritt war überfällig! Die Regelung wird auch zur Anwendung kommen, aber eher selten.

Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich die Zahl der Personen, deren Einkommen deutlich über der jetzt noch geltenden Tageshöchstsatzgrenze von 5.000 € liegt, mehr als verachtfach. So hatten 1974 lediglich 88 Steuerpflichtige Gesamtbruttoeinkommen von 10 Millionen DM oder mehr, während der in etwa vergleichbare EURO-Betrag von 5 Millionen €, der einem Tagesbruttoeinkommen von fast 14.000 € entspricht, im Jahr 2003 bereits von 719 Steuerpflichtigen erreicht oder überschritten wurde.

Begrüßenswert wäre es gewesen, wenn eine ähnlich drastische Anhebung auch bei den Haftentschädigungssätzen zustandegekommen wäre...

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Der Laie wundert sich, warum die Grenzen nicht ganz abgeschafft wurden. Jeder Höchstbetrag priviligiert irgendjemanden und jeder Mindestbetrag benachteiligt irgendjemanden - und das ohne, dass sich dafür eine Rechtfertigung aufdrängen würde.

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@ # 4, Laie:

Es gibt nun einmal Gott sei Dank das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (verankert in Art. 103 Abs. 2 GG); das eben verlangt, dass eine Strafe auch in ihrer Höhe vorher absehbar sein muss. Letztlich auch ein wichtiger Teil des Schutzes vor richterlicher Willkür. Daher muss jeweils ein absoluter Mindest- und ein absoluter Höchstbetrag festgelegt sein um dem Richter Grenzen aufzuzeigen.

Die Vermögensstrafe nach § 43a StGB a.F. z.B. wurde wegen mangels dieser Festlegungen vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig für nichtig erklärt.

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Im Gegensatz zur Vermögensstrafe hat die Geldstrafe allerdings feste Kriterien zur Bemessung. Und das Fehlen dieser Kriterien war maßgeblicher Kritikpunkt des BVerfG. Meines Erachtens nach wäre eine deckelungsfreie Geldstrafe durchaus mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren. Die Anzahl der Tagessätze ergibt aufgrund der Strafzumessung durch das Gericht und ist ausreichend bestimmt und bestimmbar. Das anzusetzende Tageseinkommen ergibt sich aus dem Einkommen des Verurteilten, welcher sicherlich am Besten über sein Einkommen Bescheid weiß. Die hier streitige Deckelung wirkt aber nur in genau jenem Bereich, den der Betroffene bedeutend besser bestimmen kann als der eingreifende Hoheitsträger (i.Ü. besteht bereits eine mE ausreichende Deckelung in der Anzahl der Tagessätze).

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