BAG schließt sich der neuen Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht an

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.03.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHKrankheitUrlaubVerfall1|17189 Aufrufe

Mit Urteil vom 24.3.2009 (9 AZR 983/07) hat sich der 9. Senat des BAG der neuen Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht (Urt. vom 20.1.2009 - Schultz-Hoff, dazu BeckBlog vom 21.1.2009) angeschlossen.

Bisher hatte das Gericht  § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des EuGH einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung" gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Im Streitfall verlangte die Klägerin mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u.a. die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Sie war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig, erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.

Bemerkenswert ist an der Entscheidung v.a., dass das Gericht das Vertrauen in seine langjährige gegenteilige Rechtsprechung nicht erst durch das Urteil des EuGH als zerstört ansieht. Vielmehr bestehe "jedenfalls" schon seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung mehr. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, stehe daher trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Christian.Rolfs schrieb:

Mit Urteil vom 24.3.2009 (9 AZR 983/07) hat sich der 9. Senat des BAG der neuen Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsrecht (Urt. vom 20.1.2009 - Schultz-Hoff, dazu BeckBlog vom 21.1.2009) angeschlossen.

Bisher hatte das Gericht  § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht nach der Entscheidung des EuGH einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Arbeitnehmern, die wegen Krankheit den Jahresurlaub nicht in Anspruch nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses keine „finanzielle Vergütung" gezahlt wird. Nationale Rechtsvorschriften dürfen diese Ansprüche nicht untergehen lassen.

Im Streitfall verlangte die Klägerin mit ihrer im Januar 2007 zugestellten Klage u.a. die Abgeltung der gesetzlichen Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006. Sie war von August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin für den beklagten Verein tätig, erlitt im Juni 2006 einen Schlaganfall und war vom 2. Juni 2006 über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zumindest bis August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Der Neunte Senat hat diesen Teilen der Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.

Bemerkenswert ist an der Entscheidung v.a., dass das Gericht das Vertrauen in seine langjährige gegenteilige Rechtsprechung nicht erst durch das Urteil des EuGH als zerstört ansieht. Vielmehr bestehe "jedenfalls" schon seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung mehr. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen waren, stehe daher trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.

0

Kommentar hinzufügen