Krise: Geschäftsführer in der Pflicht (III) - Sanierungsprüfung

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 24.03.2009

Im Zusammenhang mit meinem Beitrag vom 24.02.2009 über die Pflicht des Geschäftsführers zur Einberufung der Gesellschafterversammlung gemäß § 49 Abs. 2 und 3 GmbHG, steht die Pflicht des Geschäftsführers, wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft frühzeitig zu erkennen sowie ein Sanierungskonzept bei Anzeichen einer Krise zu erstellen. In dem Sanierungsplan muss der Geschäftsführer die Gründe für die Krise analysieren und Sanierungsmaßnahmen entwickeln. Zentraler Gesichtspunkt für die Sanierung ist die Frage der Kapitalbeschaffung (etwa durch ein Gesellschafterdarlehen, eine Kapitalerhöhung, der Erhöhung der Kreditlinie, den Verkauf eines Unternehmensbereichs oder die Beteiligung eines Investors). Die Pflicht zur Sanierungsprüfung gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers und ist Teil der Unternehmensleitung des Geschäftsführers. Wird gegen den Geschäftsführer der Vorwurf erhoben, er habe nicht rechtzeitig und nicht nachdrücklich genug die mögliche Sanierung der Gesellschaft eingeleitet, so besteht für ihn das persönliche Haftungsrisiko gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.

In diesem Zusammenhang ist auch § 91 Abs. 2 AktG zu beachten, der für den GmbH-Geschäftsführer entsprechend gilt. Danach muss der Geschäftsleiter ein Überwachungssystem einrichten, das erlaubt, bestandsgefährdende Entwicklungen für die Gesellschaft frühzeitig zu erkennen. Die konkrete Ausgestaltung eines solchen Risikomanagementsystems hängt insbesondere von der Branche, Größe und Struktur des Unternehmens ab.

Allerdings begründet das Misslingen des Sanierungsversuchs als solches keine Außenhaftung des Geschäftsführers, also keine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nach § 826 BGB. Für eine solche Außenhaftung müssen vielmehr noch weitere Umstände wie etwa Eigensucht des Geschäftsführers hinzutreten (s. hierzu Haas in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 92 Rn. 29).

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