Die DB räumt das Löschen von E-Mails ein - Andere, aber gleichsam die spiegelbildliche Frage: Ist das zeitweilige Blockieren einer Internetseite durch eine Vielzahl von Boykotteuren strafbar?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 28.03.2009

Die Deutsche Bahn soll während des Lokführer Streiks im Jahr 2007 nicht nur den E-Mail-Verkehr von Mitgliedern der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer GDL überwacht, sondern teilweise sogar gelöscht haben, berichtet SPIEGEL ONLINE. Mit der Strafbarkeit des Ausfilterns von E-Mails wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB hat sich das OLG Karlsruhe im rechtskräftigen Beschluss vom 10.1.2005 - 1 Ws 152/04 (= MMR 2005, 178) befasst und bejaht.

Strafrechtlich interessant ist auch der Fall der Online-Demonstration. Macht sich strafbar, wer dazu aufruft, in einem bestimmten Zeitraum massiv auf eine bestimmte Internetseite zuzugreifen, damit diese blockiert wird? Den Initiator eines solchen Aufrufs verurteilte das AG Frankfurt a.M. NStZ 2006, 399 am 1.7.2005 nach § 111 Abs. 1 in Verbindung mit § 240 StGB. Die Revisionsentscheidung des OLG Frankfurt am Main StV 2007,244 = MMR 2006, 547 (vergleiche auch Jahn JuS 2006, 943) stellte die Straflosigkeit fest und hob das erstinstanzliche Urteil auf.

Seitdem diskutiert die Literatur, ob nicht doch eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Das bislang weitgehend unbeachtete Problem, ob und falls ja, in welcher Form von einem für eine Strafbarkeit unerlässlichen täterschaftlichen Zusammenwirken der Internetdemonstranten ausgegangen werden kann, untersucht Privatdozentin Dr. Brigitte Keller in GA 2009, 86 - und kommt zu dem Ergebnis, dass die Zweifel an einer mittäterschaftlichen Begehung überwiegen mit der Folge einer Straflosigkeit.

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