Verkehrsrecht aus anderen Blogs: Fahrerlaubnisentziehung und Fahrverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.03.2009

Immer wieder lohnt auch ein Blick in andere Blogs. In dem aus Richtersicht sicher besonders interessanten Blog "Im Namen des Volkers" berichtet "ballmann" (Beitrag vom 30.3.09):

"Ein Bekannter von mir (geschieden, unterhaltspflichtig, daher unter chronischem Geldmangel leidend) bat um die Verdoppelung des Fahrverbotes und Halbierung der Geldbuße.

Abgelehnt."

Die von Ballmann hierzu zitierte Vorschrift des § 4 Abs. 4 BKatV sieht eigentlich nur den umgekehrten weg vor. Also war die "Ablehnung" schon in Ordnung. Oder?

Rechtsanwalt Werner Siebers berichtet in seinem Blog "Strafprozesse und andere Ungereimtheiten" in einem Beitrag vom 30.3.09 von einer erfolgreichen Verteidigung im Hinblick auf eine drohende Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt. Der Mandant hatte eine BAK von 1,57 Promille. Die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB  hatte das AG Braunschweig (Urteil v. 23.02.2009  - 2 Cs 911 Js 55229/08) verneint,

"...da zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung eine mangelnde Eignung des Angeklagten nicht mehr angenommen werden konnte. Der Angeklagte ist durch eine fast fünfmonatiger Beschlagnahme seines Führerscheins getroffen worden, worin eine deutliche Warnung zu sehen ist. Ferner hat sich der Angeklagte intensiv mit seiner Tat auseinandergesetzt."

Hierzu ist zu bemerken, dass 5 Monate vorläufige Fahrerlaubnisentziehung normalerweise nicht ausreichen. Möglicherweise lag die Tat schon wesentlich länger zurück. Auch wäre es interessant zu wissen, wie sich der Angeklagte "mit seiner Tat auseinandergesetzt" hat.

 

Literaturtipps "in eigener Sache":

Was § 4 Abs. 4 BKatV und die Wechselwirkung von Fahrverbot und Geldbuße angeht: Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 4.

Zum Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung wegen Nachträglichen Wegfalls der Ungeeignetheit: Krumm/Kuhnert/Schmidt, Straßenverkehrssachen, 3. Kap. Rn. 229 ff..

 

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3 Kommentare

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Ich hatte meinem Mandanten enpfohlen, sich einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer zu unterziehen, was er auch sofort getan hat. Eine entsprechende Bescheinigung konnten wir in der Verhandlung vorlegen.

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ah, Nachschulungsmaßnahmen - gut gemacht. Wie umfangreich und bei welchem Anbieter war denn die Maßnahme?

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