Krise: Geschäftsführer in der Pflicht (IV.) – Insolvenzantragspflicht

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 02.04.2009

Den Geschäftsführer einer GmbH treffen umfangreiche insolvenzrechtliche Prüfungspflichten, deren Ergebnis u.U. in der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags münden. Die Verletzung der insolvenzrechtlichen Pflichten sind mit schweren Haftungsandrohungen, sowohl zivilrechtlicher als auch strafrechtlicher Art, verbunden. Ergeben die erforderlichen der Prüfungen des Geschäftsführers (vgl. hierzu bereits den Beitrag vom 24.03.2009), dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so muss der Geschäftsführer unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern), spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife, Insolvenzantrag stellen. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) ist die Insolvenzantragspflicht nun einheitlich rechtsformübergreifend in § 15 a InsO geregelt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann Insolvenzantrag gestellt werden („Flucht des Schuldners in die Insolvenz"). Am Rande sei angemerkt, dass durch das MoMiG auch eine Pflicht des Gesellschafters zur Stellung des Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft eingeführt wurde.

Nach dem BGH liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn innerhalb von 21 Tagen weniger als 90% der fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden. Der Überschuldungsbegriff wurde durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) um die Einschränkung der positiven Fortbestehungsprognose ergänzt (gültig bis 31.12.2010). Danach ist eine Überschuldung gegeben, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Für die positive Fortbestehungsprognose ist die Aufstellung eines dokumentierten Finanzplans erforderlich. Zudem muss die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass das Unternehmen mittelfristig Erträge erwirtschaften wird, aus denen die gegenwärtigen und künftigen Erträge erwirtschaftet werden können. In einem etwaigen Haftungsprozess liegt die Beweislast für die positive Fortbestehensprognose beim Geschäftsführer.

Im Falle einer Insolvenzverschleppung treffen den Geschäftsführer folgende Haftungsrisiken:

1. Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihr durch die unterlassene, verspätete oder unrichtige Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist (Innenhaftung).

2. Der Geschäftsführer haftet Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf Schadensersatz gemäß § 15a InsO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB (Außenhaftung).

3.§ 15a InsO enthält ebenfalls strafrechtliche Sanktionen . Zu beachten gilt, dass neben der Nichtstellung auch die unrichtige und nicht rechtzeitige Insolvenzantragsstellung strafbar ist. Als gravierende strafrechtliche Konsequenz kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Angesichts des beträchtlichen Haftungsrisikos ist ein Geschäftsführer gut beraten, zumindest die Grundsätze seiner insolvenzrechtlichen Pflichten zu kennen.

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