Konsequenzen abgebrochener Belegeinsicht

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 03.04.2009

Die Einsicht in die Abrechnungsbelege hat grundsätzlich in den Räumen des Vermieters stattzufinden. Dadurch soll den Parteien u.a. die Möglichkeit eingeräumt werden, auftauchende Fragen sofort und auf einfache Weise zu klären (BGH v. 8.3.2006 - VIII ZR 78/05, NZM 2006, 340).

Dem Mieter ist zur Prüfung der Belege soviel Zeit einzuräumen, wie er dafür benötigt. Weder kann der Vermieter den Termin auf „Durchschnittszeiten" noch absolut begrenzen. Insbesondere ist eine Zeit von zweieinhalb Stunden noch nicht zu lang (AG München v. 7.7.2006 - 453 C 26483/05, NJW-RR 2007, 86 = NZM 2006, 929).

Insoweit sind auch Bürozeiten grundsätzlich kein ausreichender Grund, den Termin ohne Fortsetzungsmöglichkeit zu beenden. Auch wenn der Vermieter gegenüber seinem Angestellten, der die Belegprüfung überwacht/begleitet, tarifvertraglich gebunden ist, muss dem Mieter die Zeit zur Verfügung gestellt werden, die er benötigt. Allenfalls kann der Vermieter daraus einen Anspruch auf Durchführung eines zeitnahen zweiten Termins herleiten, wenn der Termin auf Wunsch des Mieters spät am Tag verabredet wurde, obwohl der Vermieter darauf hingewiesen hatte, dass wegen des Umfangs der Belege die bis zum Feierabend verbleibende Zeit nicht ausreichen könnte oder der Mieter erst im Termin selbst bekannt gibt, dass er weitere über die reine Rechnungsprüfung hinausgehende Unterlagen einsehen will (z.B. Arbeitsverträge, Wohnflächenberechnung).

Nur: was folgt aus einer abgebrochenen Belegprüfung. Selbst wenn dem Mieter solange, bis die Abrechnung vollständig überprüft werden konnte, ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt wird, führt dies zur Verurteilung nach § 274 BGB, also Zahlung der Nachforderung Zug um Zug gegen (ergänzende) Belegeinsicht. Dann muss der Mieter den Saldo ausgleichen, sobald die Einsichtnahme beendet ist, ohne dass er wegen § 767 Abs. 2 ZPO einwenden könnte, im Saldo seien nicht umlegbare Kosten verrechnet.

Kurios!?

 

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