Einführung in das FamFG (Teil IV)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.04.2009
Rechtsgebiete: FamFGGewaltschutzGewaltschutzGFamilienrecht7|6647 Aufrufe

Teil IV Gewaltschutzsachen

 

Bei den Gewaltschutzsachen (§§ 111 Nr. 6, 210 ff FamFG) wird die Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 23b I 2 Nr. 8 a GVG, 621 I Nr. 13 ZPO; Zuständigkeit des FamG nur bei Parteien, die einen „auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung geführt haben") beseitigt.

Das Familiengericht ist ab 01.09.2009 für alle Gewaltschutzsachen zuständig.

Örtlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers

1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde

2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemensame Wohnung der Beteiligten befindet

3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In Verfahren nach § 2 Gewaltschutzgesetz soll das Jugendamt angehört werden, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt. Es ist zu beteiligen,  wenn es dies beantragt.

Das Gericht teilt seine Anordnungen nach §§ 1, 2 GewaltschutzG der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung betroffen sind, mit.

 

 

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7 Kommentare

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Wäre ich Stalking-Opfer würde ich es schon durchaus befremdlich finden, in den Fällen des "Fremd-Stalkings", also wenn es tatsächlich keine persönliche Beziehung gibt, gegen den Täter vor dem Familiengericht vorgehen zu müssen. Da hat der Täter quasi gewonnen, sogar die Rechtsordnung erkennt offenbar eine besondere Beziehung durch Belästigen an.

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Ein aus meiner Sicht durchaus berechtigter Einwand.

In der amtlichen Begründung heisst es dazu:

"Dass damit auch Verfahren zum Familiengericht gelangen, in denen es aneiner besonderen Nähebeziehung zwischen den Hauptbeteilgten fehlt, steht der Neuregelung nicht entgegen. Auch in anderen familiengerichtlichen Verfahren kann es an einer solchen Nähebeziehung fehlen, etwa wenn nach § 1632 II BGB ein Verbot gegen einen Dritten ausgesprochen wird, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen."

Ein m.E. schwacher Vergleich, denn in den Fällen des § 1632 II BGB besteht ja eine wie auch immer geartete Nähebeziehung zwischen Drittem und Kind.

Die Zivilrichter freuen sich natürlich...ich meine aber auch: Besser ein Gericht ist zuständig, zumal doch weitaus die meisten Gewaltschutzsachen einem noch existierenden oder vormaligem Näheverhältnis entspringen. Auch die Beteiligung des JA ist natürlich vernünftig, oder?!

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Ich hätte gerne gewusst welche Verteidigung es gibt für jemand der ohne jeden Grund - weder noch während der Beziehung weder noch nach Beendung der Beziehung - vom früheren Partner verklagt wird und auf Grund des GewSchG.(Erlass einer Einstweilige Anordnung ohne Anhörung der Parteien) keine Möglichkeit mehr hat die Beziehung (Privat und Geschäftlich) auf eine normalen Art zu beenden.

Dazu muss gesagt werden dass aus dem Verhalten des früheren Partners klar hervor geht dass nicht Er/Sie demjenige ist die eine Unterbindung der kontaktaufnahme der frühere Partner beabsichtigt, sondern das dies der Absicht der neue Partner des Antragsstellers ist.

Das Problem hier ist dass der Antragsgegner, meistens  Strafrechtliche Massnahmen drohen, auf Grund in Strafgesetz aufgenommen straftaten StG 234 (Nachstellung), gegen welche er/sie sich nur im Rahmen der ZPO verteidigen kann. Er hat hier nicht den Schutz von Art 6 Abs 2 EMRK was nur in Strafrechliche Verhandlungen angewendet wird. 

Doch solange die Anordung dauert, ist der Antragsgegner eigentlich bereits für schuldig erklärt !!!!!, ohne das ein Beweis seiner/ihrer Schuld vorliegt.

 

gerne ein Antwort.

 

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Eine Beratung im Einzelfall ist hier nicht möglich.

Wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Wegen der Kosten besteht ggf. ein Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe

Der Geheimjustiz wird Vorschub geleistet

 

Die Übergabe aller Gewaltschutzsachen an das Familiengericht bedeutet in Verbindung mit dem § 170 GVG, dass Kläger, welche keine persönliche Beziehung zum Beklagten haben, in Sachen, die nichts mit Familie zu tun haben, das Gewaltschutzgesetz missbrauchen können, um in nicht öffentlichen Verhandlungen ihre Beziehungswelt spielen und Unrecht obsiegen zu lassen.

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