Kindesunterhalt und einmaliger Kinderbonus

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.04.2009

In Artikel 3 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 13.02.2009 (Konjunkturpaket II), BGBl I vom 05.03.2009, 416 ff ist bestimmt:

Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt."

 

"Normale" Kindergeldbezieher werden den Einmalbetrag voraussichtlich am 15.04.2009 zusammen mit dem regulären Kindergeld ausgezahlt bekommen.

Fraglich ist, ob und wie sich dieser Kinderbonus auf den zu zahlenden Kindesunterhalt auswirkt. Eine ausdrückliche Regelung ist in dem Gesetz - insbesondere in dessen Art. 5 -  nicht enthalten.

Die Koppelung des Kinderbonus an das Kindergeld spricht aber aus meiner Sicht eindeutig dafür, dass § 1612 b BGB zur Anwendung kommt. Danach ist das Kindergeld bei minderjährigen zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Unterhalt anzurechnen.

1. Besteht ein Titel über den Kindesunterhalt nicht, so kann der Unterhaltspflichtige die auf ihn entfallenden Betrag von 50 € bzw. 100 € bei der laufenden Unterhaltszahlung einbehalten.

2. Besteht über den Kindesunterhalt ein Titel, gleich ob dynamisch (".... abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes") oder statisch (fester Zahlbetrag), empfiehlt es sich dringend vor dem Einbehalt mit dem Unterhaltsberechtigtem bzw. seinem gesetzlichem Vertreter Rücksprache zu halten, denn das ggf. beauftragte Vollstreckungsorgan wird die Anrechnungsfrage nicht lösen können und wollen.

Notfalls wird der Unterhaltspflichtige eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben müssen. Gleiches gilt, wenn sich der Kindesunterhalt bereits in der Vollstreckung befindet.

Selbstverständlich steht es dem Unterhaltspflichtigem auch frei, seinem Kind ein persönliches Konjunkturpaket zu schnüren und auf die Anrechnung des Einmalbetrages zu verzichten.

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7 Kommentare

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... ein persönliches Konjunkturpaket zu schnüren

Dumm nur, dass das beim Empfänger so nicht ankommt, stattdessen wird man dort annehmen, dass der Gesamtbetrag vom "Vater Staat" kam.

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BT-Drs. 16/11740
"Zu Artikel 5 (Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus – neu)
[...]
Auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern ist der Einmalbetrag in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612b BGB) anzurechnen."

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im Bundesgesetzblatt (http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0416.pdf)

steht :

Art. 5

Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

Der nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlende Einmalbetrag ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommenzu berücksichtigen. Der Einmalbetrag mindert die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht.

Eine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift auf den Barunterhalt besteht also nicht.

Immerhin ist es dem Gesetzgeber gelungen, Streitigkeiten mit Streitwert deutlich unter 500 EUR zu erzeugen - und davon vermutlich nicht wenige. Das ist doch reine Juristen-ABM. Deutschland - Deine Sorgen möchte die ganze Welt mal haben!

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