Effektives Compliance Management beginnt beim Anstellungsvertrag des Compliance Managers

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 09.04.2009

Gastbeitrag von Diana Illing, Rechtsanwältin, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Zunehmend haben auch Unternehmen, die nicht dazu verpflichtet sind, einen Compliance Officer (CCO), dem die gesamte Compliance Organisation unterstellt ist. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie dessen Anstellungsvertrag gestaltet werden soll, denn eine Reihe von Problemen lässt sich nicht einfach durch einen Standardarbeitsvertrag in den Griff bekommen: Ist der CCO weisungsunterworfen bzw. berichtspflichtig? Wie verlaufen die Berichtswege? Hat der CCO das Recht geeignete Maßnahmen selbst anzuordnen? Was sind die Befugnisse und Verpflichtungen gegenüber betriebsexternen Stellen? Kann der CCO Maßnahmen ergreifen, Ermittlungen anstellen oder Informationsprozesse anstoßen, auch wenn er damit bekannter- oder vermuteterweise gegen den Willen der Geschäftsleitung handelt? Muss der CCO befürchten, in diesem Fall seine Kündigung zu provozieren? Oder soll der CCO bei ordnungsgemäßer Aufgabenausführung vor einer Kündigung geschützt sein?

Da es außerhalb der geregelten Bereiche, insbesondere also des Finanzmarktes keine gesetzlichen Vorgaben gibt, welche speziell die Rechtsstellung eines CCO regeln, hat das Unternehmen hinsichtlich des „Wie?" einer etwaigen Compliance Organisation ein Ermessen, welches auch die Frage der Bestellung eines CCO sowie dessen Aufgaben, Pflichten und seine Rechtsstellung insgesamt betrifft. Es ist also zu empfehlen, an dieser Stelle durch die Gestaltung des Anstellungsvertrages des Compliance Officers die Weichen richtig - im Sinne der weitestgehenden Vermeidung von Interessenkonflikten und der Schaffung der Voraussetzungen für ein effektives Compliance-Management - zu stellen und auf diese Weise eine spätere Haftung zu vermeiden (vgl. hierzu Illing/Umnuß, Die arbeitsrechtliche Stellung des Compliance Managers - insbesondere Weisungsunterworfenheit und Reportingpflichten, CCZ 2009, 1 ff.).

Eine denkbare Möglichkeit ist eine Orientierung an der Regelung des § 33 WpHG einschließlich der dazugehörigen Durchführungsverordnung, welche die Pflicht zur Bestellung eines Compliance Beauftragten vorsieht und hinsichtlich der Compliance Funktion bestimmte Pflichten des Unternehmens regelt. Diese Bestimmungen können zwar nicht als „Blaupause" auf Unternehmen in anderen Wirtschaftsbereichen und den dort angestellten CCO übertragen werden. Sie sind jedoch ein erster Versuch dem Spannungsverhältnis zwischen der Gewährleistung einer dauerhaften, effektiven und unabhängigen Compliance Funktion und dem persönlichen Schutzinteresse des CCO bei möglichen Interessenkonflikten im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung Rechnung zu tragen.

Folgende Punkte sollten bei der Gestaltung in jedem Fall beachtet werden:

  • Unabhängige Wahrnehmung der Compliance Aufgaben
  • Detaillierte Aufgabenbeschreibung inklusive Kompetenzen
  • Regelmäßige Berichtspflichten
  • Verpflichtung zu kontinuierlicher Weiterbildung in Bezug auf Compliance relevante Fragen bzw. Themen
  • Regelungen bezüglich der Information des Aufsichtsorgans über eine beabsichtigte Kündigung des CCO oder eine Zustimmungsbedürftigkeit zur Kündigung seitens des Aufsichtsorgans.
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Compliance Managment, CCO, Officer...

Noch nicht mitbekommen? Amerikanisches Managment ist out, der kleine deutsche Sparer regiert die Welt. Zeit, dass die ganzen "English-Managment" Floskeln verschwinden.

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