Einführung in das FamFG (Teil VI)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 13.04.2009

Teil VI: Unterhaltssachen

Die Unterhaltssachen (§§ 111 Nr. 8, 231 ff) sind - wie bisher - Verfahren, die die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete Unterhaltspflicht sowie Ansprüche aus § 1615 l oder § 1615 m BGB, betreffen.

Neu hinzu kommen Verfahren nach § 3 II 3 Bundeskindergeldgesetz und § 64 II 3 Einkommenssteuergesetz, die bislang den Zivilgerichten zugeordnet waren.

Für alle Unterhaltssachen besteht Anwaltszwang.

Für Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ist wie bisher das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeit wird um die volljährigen privilegierten Kinder erweitert (§ 232 I Nr. 2 FamFG).

Die Zuständigkeit nach § 232 FamFG ist eine ausschließliche und geht der eines anderen Gerichts vor (§ 232 II FamFG). Betroffen sind hier die Fälle der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767 II, 802 ZPO). Zuständig für eine Vollstreckungsgegenklage ist also nicht mehr das Ausgangsgericht, sondern das Gericht, in dessen Bezirk das minderjährige oder privilegierte volljährige Kind zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache gelten die §§ 90 ff ZPO nicht. Das Gericht entscheidet gemäß § 243 FamFG über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung

  • des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen
  • des Umstands, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens trotz Aufforderung seines Auskunftspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist
  • einer verfahrensleitenden Aufforderung des Gerichts nach § 235 FamFG nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist
  • eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 91 ZPO.

 

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren bleibt erhalten und ist jetzt in §§ 249 ff geregelt.

An die Stelle der Abänderungsklage nach § 323 ZPO treten die Verfahren nach §§ 238 und 239 FamFG.

§ 238 und § 239 unterscheiden zwischen der Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen einerseits und Vergleichen und Urkunden andererseits

 

§ 238 betrifft die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen

  • Wesentlichkeitsschwelle bleibt (§ 238 I 2)
  • Präklusion bleibt (§ 238 II)
  • Erhöhung wie bisher möglich ab Inverzugsetzung (§ 238 III 1)
  • Neu: Ein Herabsetzungsverlangen ist jetzt auch zulässig für die Zeit ab dem 1. des auf eine Auskunfts-oder Verzichtsverlangen folgenden Monats, nicht jedoch für eine Zeit mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit (§ 238 III 2,3)
  • Betonung der Anpassung des Titels (keine völlige Neuberechnung § 238 IV)

§ 239 betrifft die Abänderung von Vergleichen und Urkunden

  • keine Wesentlichkeitsschwelle
  • keine Präklusion
  • Verweis auf bürgerliches Recht -> § 313 Störung der Geschäftsgrundlage

 

Weiterer Schutz für den Unterhaltsschuldner, der Herabsetzung verlangt ergibt sich aus

  • § 241, wonach sich der Unterhaltsgläubiger nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages nicht mehr auf Entreicherung (§ 818 IV BGB) berufen kann
  • § 242, wonach klargestellt ist (bislang umstritten), dass ab Anhängigkeit eines Abänderungsantrages (PKH-Antrag genügt) eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung entsprechend § 769 ZPO beantragt werden kann.

 

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3 Kommentare

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@Herr Hans-Otto Burschel,

ich bin als Zeugin geladen wegen einer Vollstreckungsgegenklage wegen einer Pfändung von rückwirkenden Kindesunterhalt der Jahre 2007 und 2008, die ich über die Beistandschaft erwirkt habe. Was erwartet mich und mit was muß ich rechnen.

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