Fußgänger überquert 4-spurige Straße an nicht vorgesehener Stelle: Kein (!) Schmerzensgeld

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.04.2009

In der SVR 2009, 147 findet sich ein Urteil des AG Eisenach vom 12. 6. 2008 - 54 C 912/07, in dem es um eine Schmerzensgeldklage eines Fußgängers geht, der einen 30-40 m weiter liegenden Fußgängerüberweg nicht nutzen wollte, sondern über eine stark befahrene vierspurige Straße gegangen war und hierbei von einem Auto angefahren wurde. Er meinte, immerhin noch einen nur um 50 % gekürzten Schmerzensgeldanspruch zu haben. Das AG Eisenach hierzu nach der Entscheidungsbesprechung in SVR 2009, 147 von Ass. jur. Rüdiger Balke (gekürzt):

"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzengeld gemäß §§ 7 StVG, 3 PfVG, 253 Abs. 2 BGB. Der Beklagte muss sich zwar die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Allerdings liegt vorliegend ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB in einem solch hohen Maße vor, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten dahinter zurücktritt. Nach den Ausführungen des Gerichts muss sich ein Fußgänger vor Betreten der Fahrbahn überzeugen, dass sich kein Kraftfahrzeug nähert. Hiergegen hat der Kläger verstoßen.... Die Behauptung des Klägers, er habe kein Fahrzeug auf den Fahrbahnen wahrgenommen, kann das Gericht nicht nachvollziehen.... Letztendlich erklärte auch der Zeuge H. in seiner gerichtlichen Vernehmung, dass der Kläger zwischen den Fahrzeugen der Gegenspur plötzlich herausgerannt gekommen sei. Besonders schwer wiegt nach Ansicht des Gerichts, dass der Kläger den 30 bis 40 m entfernten Fußgängerüberweg nicht nutzte. Dies insbesondere deshalb, weil es sich bei der Stelle, an der der Kläger die Straße überqueren wollte, um eine besonders ungünstige Stelle für Fußgänger handelte."

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