Ist das Rechtsmittelrecht noch nicht für E-Mails reif?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.04.2009

In den letzten Monaten sind mehrere Entscheidungen veröffentlicht worden zu der Frage, ob die Rechtsmitteleinlegung durch E-Mail möglich ist, ob also hierdurch dem Schriftformerfordernis hinreichend Rechnung getragen wird. In SVR 2009, 105 findet sich hierzu eine etwas ältere Entscheidung des LG Heidelberg. Das Amtsgericht hatte den bei der Verwaltungsbehörde per E-Mail eingelegten Einspruch als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht als zulässig aber unbegründet verworfen.

Ich meine: Sehr bedenklich, dass trotzdem die meisten Behörden auf die Bußgeldbescheide ihre E-Mailadressen draufschreiben, oder? 

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3 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Krumm,

wie geht Ihr Gericht denn mit eingehenden Emails um, die im allgemeinen Postfach eintreffen und zu bestimmten Verfahrensakten gehören?

Werden die Emails von der Verwaltung vernichtet oder werden Sie von der Verwaltung zur konkreten Verfahrensakte weitergeleitet, damit der zuständige Richter über die weitere Verwendung entscheidet?

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Tatsächlich kann man überlegen, ob das Angeben einer E-Mail als Bereitschaft anzusehen ist, darüber auch Erklärungen entgegenzunehmen. Bei Bußgeldverfahren ist ja auch eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Wenn dort nicht ausdrücklich erklärt ist, müsste man den Eingang auf allen in dem Bescheid genannten legen zu lassen. Es wäre interessant, im Hinblick darauf die Entscheidung des BGH vom 15.7.2008 NJW 2008, 2649 zu prüfen. Dort musste sich das Gericht daran festhalten lassen, dass gegenüber dem Rechtsanwalt telefonisch ausdrücklich eine E-Mail als Übertragungsweg angegeben wurde.

Es fällt auf, dass die Justiz sich außerordentlich schwer damit tut, normale E-Mail zu akzeptieren. Nach wie vor wird das EGVP propagiert und das auch nur, nachdem für das einzelne Gericht im Wege einer Verordnung dieser Zugang eröffnet wurde. Auch über EGVP gibt es allerdings (außer Mahngerichten) keine aktive Kommunikation der Gerichte. Die Gerichte antworten nach wie vor auf Papier.

In der von Ihnen zitierten Entscheidung formuliert das LG Heidelberg: "Unabhängig hiervon muss in jedem Fall die Identität der Person des Erklärenden ebenso feststehen wie die Ernsthaftigkeit und das Bewusstsein, damit eine verbindliche Erklärung gegenüber dem Gericht abzugeben. Auch dies ist bei der Abgabe von Erklärungen auf elektronischem Wege in aller Regel nicht gewährleistet, weshalb diese Form der Übersendung im Allgemeinen nicht akzeptiert werden kann und daher gesetzlich nicht zugelassen ist." Erstaunlich, was im Jahre 2009 zu elektronischen Erklärungen so formuliert wird. Zu beachten ist, dass umgekehrt für die Mitteilung der Behörde (einschließlich des Bußgeldbescheides) ein einfacher Ausdruck auf Papier ohne Siegel und Unterschrift völlig ausreichen.

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