Sinnlose Schönheitsreparaturen

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 19.04.2009

Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Vermieter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf unmittelbare Geldleistung in Höhe der ersparten Aufwendungen des Mieters zu, wenn die fälligen Renovierungsleistungen am Ende der Mietzeit durch nachfolgende Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten sinnlos werden (BGH v. 25.6.1980 - VIII ZR 260/79, NJW 1980, 2347; BGH v. 5.6.2002 - XII ZR 220/99, NJW 2002, 2383 = NZM 2002, 655).

Problematisch ist in diesem Zusammenhang immer wieder das Prozedere. Kann sich z.B. der Mieter, der von einer Umbauabsicht des Vermieters erfahren hat, auf diese Rechtsprechung berufen und sich durch Zahlung eines Betrages, der den Aufwendungen entspricht, die eine Selbstrenovierung verursacht hätten, seiner Renovierungspflicht entledigen?

Nach Auffassung des Kammergerichts (KG v. 28.4.2008 - 8 U 154/07, BeckRS 2008, 24134) handelt es sich um ein Recht des Vermieters, der auch bei beabsichtigtem Umbau die Ausführung der Renovierung verlangen könnte. Demgemäß könne sich der Mieter, der die Ausführung mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung verweigert habe, nicht auf die geringeren Aufwendungen einer Selbstvornahme berufen.

Das muss dann aber auch gelten, wenn der Mieter zunächst die Renovierung verweigert (z.B. weil er die Klausel für unwirksam hält) und später, wenn seine Verpflichtung feststeht, die Wohltat der o.g. BGH-Rechtsprechung in Anspruch nehmen will, weil der Vermieter modernisiert (hat)?

 

 

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