Neue Regeln für Aufsichtsräte?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 21.04.2009

Aus den Fehlern, die zur Finanzmarktkrise geführt haben, soll gelernt werden. Experten fordern hierzu, die Rolle von Aufsichtsorganen zu stärken. Auch Nordrhein-Westfalen hat eine Gesetzinitiative zur Stärkung der Aufsichts- und Kontrollrechte in Aktiengesellschaften gestartet (siehe Bundesdrucksache 211/09). Insbesondere sollen danach die Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder erhöht werden. Um die Ausübung des Aufsichtsratsmandats mit der erforderlichen Sorgfalt zu gewährleisten, wird die zulässige Anzahl der gleichzeitig wahrnehmbaren Aufsichtsratsmandate von zehn auf fünf abgesenkt. Zudem sieht die Gesetzesinitiative eine Inkompatibilität für die Bestellung von ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu Aufsichtsratsmitgliedern vor. Danach können Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht zum Aufsichtsratsmitglied dieser Gesellschaft, ihrer Rechtsnachfolgerin oder eines herrschenden Unternehmens bestellt werden. Schließlich beinhaltet der Gesetzesentwurf, die Vergütung des Vorstands in die Gesamtverantwortung des Aufsichtrats zu stellen (vgl. hierzu auch meinen Beitrag vom 17.03.2009 über das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung). Die Delegation der Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder an einen Personalausschuss soll damit künftig ausgeschlossen sein.

Entsprechende Bestimmungen werden auch für die Europäische Aktiengesellschaft (SE) vorgeschlagen.

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3 Kommentare

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Das Verhalten mancher Aufsichtsratsmitglieder hat gezeigt, dass eine verantwortungsbewusste Mandatsausübung durch Mitglieder von Aufsichtsräten nach bisherigem Recht nicht mehr gewährleistet ist.

Daher ist die Beschränkung der Aufsichtsratsmandate von zur Zeit 10 Mandate (§ 100 Abs. 2 AktG) auf 5 Mandate konsequent. Gut sind auch die neuen Regelungen für die Festsetzung der Vorstandsvergütungen. Die bisherige Vergütungsregelung des § 87 Abs. 1 AktG alleine reicht nicht mehr.

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Willkuerliche Refoermchen, die dem Ausmass des Versagens nicht gerecht werden!

Man muesste noch viel weitergehende Reformen durchsetzen, um eine wirkliche Unabhaengigkeit der Aufischtsratsmitglieder zu gewaehrleisten.

Und was die Vorstandsverguetung betrifft, so verstehe ist nicht, weshalb schlechte Verguetungs-Politik (short-terminism bei den incentives der Vorstandsverguetung; Regeln exorbitanter Abfindungen;  fehlende Koppelung der Vorstandsverguetung an das allg. Lohnniveau im Unternehmen etc.) nicht mehr moeglich sein soll, bloss weil der AR als Gremium statt es Ausschusses entscheidet...

Wir brauchen kein weiteres Verlassen auf die Selbstregulierung der Versager, wir brauchen eine Regulierung der Versager!

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Wer hier ständig von Versagern schwafelt sollte doch nicht übersehen, wie viele rechtskonform und verantwortungsvoll arbeitende Aufsichtsräte es in Deutschland gibt. Weil Einige Fehler machen, kann man nicht allen Fesseln anlegen. Ehemaligen Vorständen einen Platz im AR zu verbieten, könnte sich als unzulässige Einschränkung von Art. 12 GG erweisen. Allerdings vermisse ich hier im Expertenblog "Compliance" eine niveauvolle fachliche Diskussion.

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