Einführung in das FamFG (Teil VIII)
von , veröffentlicht am 27.04.2009Teil VIII: Lebenspartnerschaftssachen
Der Begriff der Lebenspartnerschaftssachen (§§ 111 NR. 11, 269 f FamFG) entspricht dem des § 661 I ZPO.
Verfahrensrechtlich werden die Lebenspartnerschaftssachen wie die ihnen jeweils entprecheden Ehesachen behandelt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Zustaändigkeit des "großen Familiengerichts" für die sonstigen Familiensachen.
Mit dem FamFG ist die vollständige Gleichsstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe vollzogen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDer_Rufer_in_de... kommentiert am Permanenter Link
Meinen Sie eine vollständige Gleichstellung in Bezug auf das Verfahrensrecht?
Denn materiellrechtlich fehlt weiterhin die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption, sowie einige Versorgungswirkungen im Beamtenrecht.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
völlig richtiger Einwand