Arbeitsgericht Gelsenkirchen untersagt Kündigung nach verdeckten Testkäufen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.04.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungBienenstichfall7|6609 Aufrufe

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat die Kündigung einer Kassiererin für unwirksam erklärt, die eingenommenes Geld neben statt in die Kasse gelegt haben soll. Das berichtet derwesten.de. Die Arbeitgeberin, der Süßwarenhändler Hussel, hatte Detektive zu Testkäufen engagiert und damit die ahnungslose Kassiererin über Monate mehrfach auf die Probe gestellt. Nachdem diese das Fehlverhalten der Arbeitnehmerin beobachtet hatten, kündigte Hussel der seit 1994 bei ihr beschäftigten Kassiererin fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klage hatte in erster Instanz jetzt Erfolg. Das Arbeitsgericht ließ die Vernehmung der Detektive als Zeugen gar nicht erst zu: Derartige Testkäufe seien nicht mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vereinbar, das „in dessen Menschenwürde verwurzelt" sei. Mit diesen Worten begründete der Kammervorsitzende Zumfelde das Urteil bei seiner Verkündung. Testkäufe ohne vorherige Information des Arbeitnehmers, die auch zeitlich einzugrenzen seien, verstießen gegen die arbeitsvertragliche Rücksichts- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sowie gegen Treu und Glauben. Sie griffen in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers unverhältnismäßig ein. Damit stellt sich das Gericht - bewusst - gegen die bisher ganz herrschende gegenteilige Auffassung.

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7 Kommentare

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Der sicherste Weg, die Menschenwürde als leitendes und wertsetzendes Element der Rechtsordnung zu zerstören ist es, sie bei solchem Quatsch anzurufen. Das müsste eigentlich jedem einleuchten - diesem Arbeitsrichter leider nicht.

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Der_Rufer_in_der_Wüste schrieb:

Der sicherste Weg, die Menschenwürde als leitendes und wertsetzendes Element der Rechtsordnung zu zerstören ist es, sie bei solchem Quatsch anzurufen. Das müsste eigentlich jedem einleuchten - diesem Arbeitsrichter leider nicht.

 

Ausleuchten sollten Sie einmal Ihre Kenntnisse hinsichtlich des Zivilrechtlichen Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dieses wird hergeleitet aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Anwendung des Persönlichkeitsrechts ohne Rückgriff auf die Menschenwürde ist also nicht möglich.

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Huch, gewagte Argumentation. Das unangekündigte Testkäufe gegen das "Persönlichkeitsrecht des Arbeiters" verstoßen sollen, wäre zumindest als Grundsatz schwerlich zu begreifen. Gibt es den Urteilstext schon irgendwo? Interessant wäre nämlich durchaus, was der Dame eigentlich vorgeworfen wurde - im Artikel findet sich nur die Formulierung, dass sie angeblich "eingenommenes Geld neben und nicht in die Kasse gelegt haben" soll. Also Diebstahl? Wenn dem so wäre, wie kann dann eine heimliche Überprüfung des Arbeitnehmers gegen Treu und Glauben verstoßen, wie laut Artikel vom Richter behauptet?

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Das Urteil ist bislang weder auf den Seiten des ArbG Gelsenkirchen noch bei nrwe.de verfügbar. DerWesten.de hat leider weder Urteilsdatum (wohl: 27.4.2009) noch Aktenzeichen (wohl: 5 Ca ...) zitiert.

Guten Tag,

wenn Sie sich für das Urteil interessieren, dann verweise ich höflich auf unsere Internetpräsenz www.tatortarbeitsplatz.com.

Hier finden Sie unter Urteile den Urteilstext sowie eine Kommentierung bezogen u.a. auf die detektivische Praxis.

Beste Grüße

Paul H. Malberg

 

 

 

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