Beschwerde zum Landgericht bei Ablehnung von Beratungshilfe?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.05.2009

Vielfach unzureichend wird das Rechtschutzsystem bei der Ablehnung der Ausstellung eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe empfunden. Nach überwiegender Meinung entscheidet der Richter des Amtsgerichts endgültig über eine Erinnerung bei Anträgen auf Gewährung von Beratungshilfe. Das LG Potsdam hat im Beschluss vom 12.01.2009- 13 T 74/08, einer ausführlich und sehr gründlich begründeten Entscheidung, die Auffassung vertreten, dass die Einheitlichkeit des Rechtsmittelssystems und die mit der Statthaftigkeit der Beschwerde einhergehenden Konsequenzen für die Annahme sprechen, dass gegen die vom Rechtspfleger ausgesprochene Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe die Beschwerde zum Landgericht gegeben ist. Die Befassung des Beschwerdegerichts sichere nicht nur die Vereinheitlichung der Maßstäbe, nach denen innerhalb desselben Gerichtsbezirks Anträge auf Beratungshilfe beurteilt werden, sondern habe auch zur Folge, dass sich nicht mehr alle zuständigen Abteilungsrichter an den Amtsgerichten, sondern nur noch die Beschwerdekammer mit dem Sachgebiet befassen müsse.

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