Fehlerquelle im OWi-Verfahren: So wird das "Datenfeld" des Radarfotos eingeführt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.05.2009

Im Bußgeldverfahren taucht immer wieder als Problem die Identifizierung des Fahrzeugführers anhand des Messfotos auf. Bei qualitativ guten Fotos reicht es hier aus, wenn das Foto in Augenschein genommen wird, sich genau dies aus dem Urteil auch ergibt und der Tatrichter in seinem Urteil auf das Lichtbild verweist - dies ist gem. §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO möglich. Freilich ist hier auch die Versuchung groß, auf die ebenfalls oft ins Messfoto "eingespielten" Daten zu verweisen. Hier hat das OLG Hamm (Beschl. v. 7.1.2009 - 3 Ss OWi 948/08) aber nochmals klargestellt, dass dies nicht zulässig ist:

"...Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt, vor allem Fotos - auch Radarfotos - und Abzüge von anderen Bildträgern. Messprotokolle sind hingegen keine Abbildungen (sogar dann nicht, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind). Insoweit handelt es sich um Urkunden (OLG Hamm BeckRS 2008, 00063; OLG Brandenburg NStZ 2005, 413)...."

Zur Täteridentifizierung im Urteil mein Aufsatz: Checkliste: Die Überprüfung der Täteridentifizierung im tatrichterlichen Urteil in SVR 2006, 258.

Zu Radarmessungen: Burmann in: Jagow/Burmann/Heß, 20. Aufl. 2008, § 3 Rn. 105 ff.

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