Krise: Geschäftsführer in der Pflicht (V.) - Zahlungsverbot bei Insolvenzreife

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 06.05.2009

Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden (§ 64 S.1 GmbHG, für den Vorstand einer AG gilt § 92 Abs. 2 S. 1 AktG). Zweck des Zahlungsverbotes ist die Sicherung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens zugunsten der Insolvenzgläubiger. Ausnahmen gelten für solche Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 64 S. 2 GmbHG, für den Vorstand einer AG gilt § 92 Abs. 2 S. 2 AktG). Dies sind beispielsweise Zahlungen, die den sofortigen Zusammenbruch der Gesellschaft verhindern (etwa Mietzahlungen) oder die erfolgen, um Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Drei-Wochen-Frist nicht zu gefährden. Das Zahlungsverbot gilt schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung und nicht erst ab dem Ende der Insolvenzantragspflicht (BGH Urt. vom 16.3.2009 - II ZR 280/07). In der angegebenen Entscheidung hat der BGH auch auf die Pflichten des Aufsichtsrats dabei verwiesen: „Stellt der Aufsichtsrat fest, dass die Gesellschaft insolvenzreif ist, hat er darauf hinzuwirken, dass der Vorstand rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt und keine Zahlungen leistet, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar sind. Verstößt er hiergegen schuldhaft, kann er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein."

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2 Kommentare

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Wie stellt man die Ueberschuldung und die Zahlungsunfaehigkeit fest ? Welche Vorraussetzungen muessen vorliegen ?

Bei dem Fall einer Ueberschuldung zaehlt der Geschaeftsfuehrer trotz der Sicherung des Geschaeftsvermogens einen Betrag aus diesem Vermoegen aus. Haftet in diesem Fall der Geschaeftsfuehrer allein oder auch die Gesellschafter der GmbH ?

Welche Ansprueche hat der Insolvenzverwalter bezueglich dieser Summe gegen den Geschaeftsfuehrer, wenn spaeter ein Insolvenzverfahrer eroeffnet wird ?

Ich waere sehr dankbar fuere konkrete Antworte dieser Fragen.

Der Artikel ist sehr gut und sehr hilfreich...  

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Für die Feststellung einer Überschuldung stellt man eine sog. Überschuldungsbilanz auf. Bei dieser Überschuldungsbilanz gelten gegenüber der Handelsbilanz modifizierte Regeln für Ansatz und Bewertung der Bilanzpositionen. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (Zahlungseinstellung tritt ein bei allgemeiner Nichterfüllung von fälligen Zahlungspflichten nach ca. 3 Wochen). Leistet der Geschäftsführer trotz Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit Zahlungen haftet er grundsätzlich der Gesellschaft gegenüber. Dies gilt auch für Zahlungen an Gesellschafter. Im Falle eines Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend machen.

Beste Grüße

Ulrike Unger

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