Keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr bei Honorarvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.05.2009

Die Zeit bis zu einem Inkrafttreten der geplanten Neuregelung des § 15a RVG kann eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart etwas erträglicher gestalten. Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 21.4.2009 -8 WF 32/ 09 - entschieden, dass die Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dann nicht anzuwenden ist, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstands wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist. Indem der Entscheidung des OLG Stuttgart zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatte eine Anwältin mit ihrer Mandantin vereinbart, dass ihre vorgerichtliche Tätigkeit mit lediglich 300 € abgegolten wird. Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist eine analoge Anwendung der Anrechnungsbestimmung auf den Fall einer Honorarvereinbarung für eine vorgerichtliche Tätigkeit nicht veranlasst. Der Gesetzgeber habe die Anrechnung eines insoweit vereinbarten Honorars auf die Gebühr für eine spätere Tätigkeit in § 34 Abs. 2 RVG lediglich bei einer vorgerichtliche Beratung vorgesehen.

 

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1 Kommentar

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Ja. das konnte er. Aber u.a. nach dem OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2008 -8 W-348/08- blieb diese Absprache im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Prozessgegner unberücksichtigt; anteilig angerechnet wurde eine fiktive Geschäftsgebühr.

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