Welche Zahlungen „mussten“ zur Zahlungsunfähigkeit führen?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 12.05.2009

Wie sich mittlerweile herum gesprochen hat, wurde durch das MoMiG das Risiko persönlicher Haftung für Geschäftsführer erhöht. Nicht zuletzt ist eine solche Verschärfung der Geschäftsführerhaftung aufgrund des neu eingeführten § 64 S. 3 GmbHG (sog. Insolvenzverursachungshaftung) eingetreten. Danach haftet ein Geschäftsführer für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Diese Zahlungen muss er der Gesellschaft ersetzen. Die Regelung dient als Ausgleich für den Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts und verlagert im Ergebnis die Haftung von den Gesellschaftern auf den Geschäftsführer. Welche Zahlungen sind damit aber nun konkret gemeint?

 

Die Zahlung muss ohne Hinzutreten weiterer Kausalbeiträge zur Zahlungsunfähigkeit führen (siehe die Regierungsbegründung S. 106 f.). Die Haftung knüpft damit bereits vor dem Zeitpunkt der Insolvenzreife der Gesellschaft an. Im Zeitpunkt der Zahlung muss sich klar abzeichnen, dass die Gesellschaft unter dem normalen Verlauf der Dinge ihre Verbindlichkeiten nicht mehr wird erfüllen können. Nicht erfasst sind solche Zahlungen, die in irgendeiner Weise kausal für die Zahlungsunfähigkeit werden.

Der Geschäftsführer muss also vor der Zahlung - will er eine persönliche Haftung vermeiden - prüfen, ob die Gesellschaft durch die Zahlung (mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %) zahlungsunfähig wird. Damit ist eine Prognose des Geschäftsführers zur zukünftigen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft erforderlich. Zu diesem Zweck sollte der Geschäftsführer einen Liquiditätsplan (sog. solvency test) erstellen. Eine entsprechende Dokumentation zum Schutz des Geschäftsführers ist hierbei unerlässlich.

Der Geschäftsführer kann sich entlasten, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar war (§ 64 S. 2 GmbHG). Die Beweislast hierfür trifft den Geschäftsführer.

Wichtig ist auch, dass § 64 GmbHG auf § 43 Abs. 3 GmbHG verweist und somit die Möglichkeit der Exkulpation des Geschäftsführers durch eine Gesellschafterweisung ausgeschlossen ist.

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