...nun ja, heute mache ich mal schamlos Werbung für die Industrie: Dräger Alcotest 7110 Evidential

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.05.2009

Sehr verbreitet unter allen Beteiligten in OWi-Verfahren ist der Ärger über die Informationspolitik der meisten Messgerätehersteller. Gerne werden Details über die Messgeräte, vor allem aber die Bedienungsanleitungen zurückgehalten. Gerade Anwälte beklagen dies aus gutem Grund, kann doch meist nur anhand der Bedienungsanleitung geprüft werden, ob die Bedienung des Messgerätes durch den Messbeamten richtig oder falsch war. Ganz anders bei dem Dräger Alcotest 7110 Evidential, dem einzigen zugelassenen gerichtsverwertbaren Atemalkoholmessgerät. Auf der Dräger-Seite findet sich alles, was es braucht, um sich in Verfahren wegen einer OWi nach §  24a StVG hinreichend sachkundig machen und die Messung prüfen zu können, so z.B.:

Gebrauchsanweisung

Erläuterungen zu dem Problem der dritten Dezimalstelle

Erläuterungen zur Kontroll- und Wartezeit

Zwei Beiträge aus Blutalkohol und eine Rechtsprechungs-/Literaturübersicht

Gut, oder?

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8 Kommentare

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Sehr lustig. Ausgerechnet heute wurde in den USA bekannt, dass die Software des Dräger 7110 vollkommen unbrauchbar ist und elementare Anforderungen nicht erfüllt.

Unter http://www.dwi.com/new-jersey/state-v-chun/ kann die Zusammenfassung des Berichtes nachgelesen werden, die knackigsten Teile zitiere ich gleich mal hier in meiner inoffiziellen Übersetzung:

2: Messwerte werden nicht korrekt gemittelt. Wenn die Software mehrere Messwerte liest, werden zunächst die beiden ersten gemittelt, der dritte mit dem gemittelten Wert der ersten beiden, der vierte mit dem vorherigen Mittelwert. Dadurch bekommt der letzte Messwert mehr Gewicht als die vorhergehenden [der verlinkte Bericht verwechselt die Wirkung, hier korrigiert].

3: Die Ergebnisse werden auf wenige, kleine Werte reduziert. Der A/D-Konverter [...] erfasst einen Wertebereich von 0-4095. Trotzdem teilt die Software den Messwert durch 256, so dass das Endergebnis nur 16 Werte annehmen kann. Von möglichen 12 bit Informationen werden nur 4 bit genutzt. Der Wert wird [im weiteren Verlauf] nochmal halbiert, so dass im Ergebnis nur 8 Werte zur Verfügung stehen.

Der Staat New Jersey verklagt Dräger auf Auslösung eines 7 Millionen Vertrages.

 

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Zugegeben: das ist ja ein Knaller! Vielleicht hat sich damit die schamlose Werbung tatsächlich schon nach wenigen Minuten überholt...man darf sicher gespannt sein, wie sich Dräger in Deutschland und auch die PTB hierzu stellt.

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"Gut, oder?"

Ja, prima für den Anwalt und seinen Mandanten!

Die Schwächen sind offensichtlich schon ganz brauchbar dokumentiert. :-)

Grinsende Grüße
le D

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Ein Gedanke dazu: Wie sieht es denn mit dem o.g. Gerät im Verhältnis zu Art. 3 GG aus?

Folgender Gedanke dahinter: Ich habe einen Bericht gelesen (allerdings nicht auf obiges Gerät bezogen), laut dem sich folgendes Problem ergibt.

Das Messgerät benötigt immer die gleiche Menge Atemluft, um die Alkoholkonzentration zu messen (X Liter). Eine große Person muss, aufgrund der größeren Lungenvolumens, weniger tief Luft holen, um die Menge X Liter pusten zu können, als dies bei einer kleinen Person (da kleinere Lunge => tiefer Luft holen) der Fall ist. Dies ist aber wohl der Clou: Je tiefer man in die feinen Verästelungen der Lunge "vordringt", desto größer ist die dort befindliche Alkoholkonzentration. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine große Person und einer kleine Person mit angenommenem BAK von 2,0 Promille beim Pusten unterschiedliche Ergebnisse bekommen. Die große Person muss weniger tief inhalieren und somit weniger von der stark alkoholhaltigen Luft auspusten wie die kleine Person, die beinahe ihr gesamtes Lungenvolumen ausreizen muss, um auf die Menge X Liter zu kommen.

Wie wird das Problem behandelt bzw. trifft dies auch auf obiges Gerät zu? Wenn ja, würde mich eine dementsprechende Rechtfertigung interessieren.

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@4: Sobald eine erhöhte Konzentration festgestellt wird, erfolgt eine Blutentnahme. Die Ungleichbehandlung kann sich also nur dann ergeben, wenn die größere Person (durch das größere Volumen) gerade unter der Grenze bleibt, während die kleinere Person eben knapp darüber ist.

Man könnte auch argumentieren, dass es unfair ist, dass größere Personen mehr trinken können, weil sie mehr Blut im Körper haben...

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@5:

Achso. Ich hatte den Ausgangsbeitrag so verstanden, dass dieses Gerät "anstatt" einer Blutprobe vor Gericht Verwertung finden darf.

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Nach der Eingange diverser Daten des Verkehrsteilnehmers (Alter und Geschlecht) entscheidet das Gerät Dräger 7110 wieviel Atemvolumen mindestens ausgeatmet werden muss. Neben dem Volumen wird auch die Zeit des Ausatmens gemessen, hier darf der Unterschied zwischen den beiden Proben nicht zu groß sein.

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